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Änderung § 108 DRiG vom 25.04.2006

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§ 108 DRiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 108 DRiG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 27 G v 19.04.2006 BGBl. I 866

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 108 Richterliche Vortätigkeit


(Text neue Fassung)

§ 108 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Befähigung zum Richteramt besitzt, kann bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Tätigkeiten nach § 10 Abs. 2 unbeschränkt angerechnet erhalten.