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Änderung §§ 113 bis 118 DRiG vom 25.04.2006

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§ 113 DRiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§§ 113 bis 118 DRiG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 27 G v 19.04.2006 BGBl. I 866

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 113 Übergangsvorschriften für Ausbildungen und Prüfungen


(Text neue Fassung)

§§ 113 bis 118 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung, wieweit Studium und Vorbereitungsdienst, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften abgeleistet worden sind, anerkannt werden. Das gleiche gilt für die Anerkennung erster Prüfungen.

(2) Die für den Vorbereitungsdienst der Kriegsheimkehrer bestehenden Rechtsvorschriften bleiben unberührt.