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Änderung § 114 DRiG vom 25.04.2006

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§ 114 DRiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 114 DRiG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 27 G v 19.04.2006 BGBl. I 866

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 114 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen


(Text neue Fassung)

§ 114 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das allgemeine Dienstalter abweichend von § 20 zu regeln, um Nachteile auszugleichen, die

1. aus den Wiedergutmachungsgesetzen berechtigte Richter durch Verfolgungsmaßnahmen,

2. unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallende Richter durch das Ausscheiden aus dem Amt und

3. Richter, deren Anstellung infolge des Krieges verzögert worden ist, durch die verspätete Anstellung

erlitten haben.