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Änderung § 115 DRiG vom 25.04.2006

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§ 115 DRiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 115 DRiG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 27 G v 19.04.2006 BGBl. I 866

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 115 Überleitungsvorschriften für Richter des ehemaligen Deutschen Obergerichts für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet


(Text neue Fassung)

§ 115 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Richter des ehemaligen Deutschen Obergerichts für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden. Die Versorgung der Richter des ehemaligen Deutschen Obergerichts und die Versorgung ihrer Hinterbliebenen richten sich nach § 69 des Beamtenversorgungsgesetzes.



 

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