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Abschnitt 1 - Deutsches Richtergesetz (DRiG)

neugefasst durch B. v. 19.04.1972 BGBl. I S. 713; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 29.04.1972; FNA: 301-1 Richter
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Teil 4 Übergangs- und Schlussvorschriften

Abschnitt 1 Änderung von Bundesrecht

§§ 85 - 103 (Änderungs- und Aufhebungsvorschriften)





§ 104 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften



Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes.

 
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