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Synopse aller Änderungen des DRiG am 01.04.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2012 durch Artikel 17 des BQFGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des DRiG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

DRiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
DRiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Richteramt in Bund und Ländern
    Erster Abschnitt Einleitende Vorschriften
       § 1 Berufsrichter und ehrenamtliche Richter
       § 2 Geltung für Berufsrichter
       § 3 Dienstherr
       § 4 Unvereinbare Aufgaben
    Zweiter Abschnitt Befähigung zum Richteramt
       § 5 Befähigung zum Richteramt
       § 5a Studium
       § 5b Vorbereitungsdienst
       § 5c Anrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Dienst
       § 5d Prüfungen
       § 6 Anerkennung von Prüfungen
       § 7 Universitätsprofessoren
    Dritter Abschnitt Richterverhältnis
       § 8 Rechtsformen des Richterdienstes
       § 9 Voraussetzungen für die Berufungen
       § 10 Ernennung auf Lebenszeit
       § 11 Ernennung auf Zeit
       § 12 Ernennung auf Probe
       § 13 Verwendung eines Richters auf Probe
       § 14 Ernennung zum Richter kraft Auftrags
       § 15 Wirkungen auf das Beamtenverhältnis
       § 16 Dauer der Verwendung als Richter kraft Auftrags
       § 17 Ernennung durch Urkunde
       § 17a
       § 18 Nichtigkeit der Ernennung
       § 19 Rücknahme der Ernennung
       § 19a Amtsbezeichnungen
       § 20 Allgemeines Dienstalter
       § 21 Entlassung aus dem Dienstverhältnis
       § 22 Entlassung eines Richters auf Probe
       § 23 Entlassung eines Richters kraft Auftrags
       § 24 Beendigung des Dienstverhältnisses durch richterliche Entscheidung
    Vierter Abschnitt Unabhängigkeit des Richters
       § 25 Grundsatz
       § 26 Dienstaufsicht
       § 27 Übertragung eines Richteramts
       § 28 Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Lebenszeit
       § 29 Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Probe, Richtern kraft Auftrags und abgeordneten Richtern
       § 30 Versetzung und Amtsenthebung
       § 31 Versetzung im Interesse der Rechtspflege
       § 32 Veränderung der Gerichtsorganisation
       § 33 Belassung des vollen Gehalts
       § 34 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
       § 35 Vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte
       § 36 Mitgliedschaft in einer Volksvertretung oder Regierung
       § 37 Abordnung
    Fünfter Abschnitt Besondere Pflichten des Richters
       § 38 Richtereid
       § 39 Wahrung der Unabhängigkeit
       § 40 Schiedsrichter und Schlichter
       § 41 Rechtsgutachten
       § 42 Nebentätigkeiten in der Rechtspflege
       § 43 Beratungsgeheimnis
    Sechster Abschnitt Ehrenamtliche Richter
       § 44 Bestellung und Abberufung des ehrenamtlichen Richters
       § 44a Hindernisse für Berufungen als ehrenamtliche Richter
       § 44b Abberufung von ehrenamtlichen Richtern
       § 45 Unabhängigkeit und besondere Pflichten des ehrenamtlichen Richters
       § 45a Bezeichnungen der ehrenamtlichen Richter
Zweiter Teil Richter im Bundesdienst
    Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
       § 46 Geltung des Bundesbeamtenrechts
       § 47 Bundespersonalausschuß in Angelegenheiten der Richter
       § 48 Eintritt in den Ruhestand
       § 48a Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen
       § 48b Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen
       § 48c Teilzeitbeschäftigung
       § 48d Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und berufliches Fortkommen
    Zweiter Abschnitt Richtervertretungen
       § 49 Richterrat und Präsidialrat
       § 50 Zusammensetzung des Richterrats
       § 51 Wahl des Richterrats
       § 52 Aufgaben des Richterrats
       § 53 Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalvertretung
       § 54 Bildung des Präsidialrats
       § 55 Aufgabe des Präsidialrats
       § 56 Einleitung der Beteiligung
       § 57 Stellungnahme des Präsidialrats
       § 58 Geschäftsführung, Rechtsstellung der Mitglieder
       § 59 Abgeordnete Richter
       § 60 Rechtsweg in Angelegenheiten der Richtervertretungen
    Dritter Abschnitt Dienstgericht des Bundes
       § 61 Verfassung des Dienstgerichts
       § 62 Zuständigkeit des Dienstgerichts
       § 63 Disziplinarverfahren
       § 64 Disziplinarmaßnahmen
       § 65 Versetzungsverfahren
       § 66 Prüfungsverfahren
       § 67 Urteilsformel im Prüfungsverfahren
       § 68 Aussetzung von Verfahren
    Vierter Abschnitt Richter des Bundesverfassungsgerichts
       § 69 Beschränkte Geltung dieses Gesetzes
       § 70 Bundesrichter als Richter des Bundesverfassungsgerichts
Dritter Teil Richter im Landesdienst
    § 71 Geltung des Beamtenstatusgesetzes
    § 71a Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes
    § 72 Bildung des Richterrats
    § 73 Aufgaben des Richterrats
    § 74 Bildung des Präsidialrats
    § 75 Aufgaben des Präsidialrats
    § 76 Altersgrenzen
    § 76a Teilzeitbeschäftigung
    § 76b (aufgehoben)
    § 76c (aufgehoben)
    § 76d (aufgehoben)
    § 76e (aufgehoben)
    § 77 Errichtung von Dienstgerichten
    § 78 Zuständigkeit des Dienstgerichts
    § 79 Rechtszug
    § 80 Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren
    § 81 Zulässigkeit der Revision im Disziplinarverfahren
    § 82 Revisionsverfahren im Disziplinarverfahren
    § 83 Verfahrensvorschriften
    § 84 Verfassungsrichter
Vierter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
    Erster Abschnitt Änderung von Bundesrecht
       §§ 85 - 103 (Änderungs- und Aufhebungsvorschriften)
       § 104 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
    Zweiter Abschnitt Überleitung von Rechtsverhältnissen
       § 105 Überleitungsvorschriften für Richter auf Lebenszeit und auf Zeit
       § 106 Überleitungsvorschriften für Richter auf Probe, Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter
       § 107 (aufgehoben)
       § 108 (aufgehoben)
       § 109 Befähigung zum Richteramt
       § 110 Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst
       § 111 Vorsitzende der Arbeitsgerichte und Sozialgerichte
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 112 Anerkennung ausländischer Prüfungen
(Text neue Fassung)

       § 112 Anerkennung ausländischer Prüfungen und im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise
       § 112a Gleichwertigkeitsprüfung für die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst
       §§ 113 bis 118 (aufgehoben)
    Dritter Abschnitt Schlußvorschriften
       § 119 (gegenstandslos)
       § 120 Technische Mitglieder des Bundespatentgerichts
       § 120a Besondere Vorschriften über die Amtsbezeichnungen
       § 121 Richter im Bundesdienst als Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes
       § 122 Staatsanwälte
       § 123 Besetzung der Berufsgerichte für Rechtsanwälte
       § 124 Laufbahnwechsel
       § 125 (aufgehoben)
       § 126 Inkrafttreten
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 112 Anerkennung ausländischer Prüfungen




§ 112 Anerkennung ausländischer Prüfungen und im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise


(1) Die Vorschriften über die Anerkennung von Prüfungen nach dem Bundesvertriebenengesetz und landesrechtliche Vorschriften über die Anerkennung der universitären Schwerpunktbereichsprüfung werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(2) Juristische Prüfungen, die Deutsche aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990 im Ausland abgelegt haben, sind als erste Staatsprüfung nach § 5 Abs. 1 anzuerkennen, wenn sie in der Deutschen Demokratischen Republik durch völkerrechtliche Vereinbarung mit der Sowjetunion oder mit Staaten in Mittel- oder Osteuropa, die mit der Sowjetunion verbündet waren, oder durch Rechtsvorschrift dem Abschluß als Diplom-Jurist gleichgestellt wurden und der ersten Staatsprüfung gleichwertig sind.

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(3) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 

§ 112a Gleichwertigkeitsprüfung für die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst


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(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die ein rechtswissenschaftliches Universitätsdiplom besitzen, das in einem dieser Staaten erworben wurde und dort den Zugang zur postuniversitären Ausbildung für den Beruf des europäischen Rechtsanwalts gemäß § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland eröffnet, werden auf Antrag zum Vorbereitungsdienst zugelassen, wenn ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den durch die bestandene staatliche Pflichtfachprüfung nach § 5 Abs. 1 bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen.

(2) Die Prüfung der nach Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erstreckt sich auf das Universitätsdiplom und die vorgelegten Nachweise, insbesondere Diplome, Prüfungszeugnisse, sonstige Befähigungsnachweise und Nachweise über einschlägige Berufserfahrung. Ergibt die Prüfung keine oder nur eine teilweise Gleichwertigkeit, wird auf Antrag eine Eignungsprüfung durchgeführt.

(3) Die Eignungsprüfung ist eine in deutscher Sprache abzulegende staatliche Prüfung, die die notwendigen Kenntnisse im deutschen Recht betrifft und mit der die Fähigkeit beurteilt werden soll, den juristischen Vorbereitungsdienst erfolgreich abzuschließen. Prüfungsfächer sind das Zivilrecht, das Strafrecht und das Öffentliche Recht einschließlich des jeweils dazugehörigen Verfahrensrechts. Es sind die schriftlichen Prüfungsarbeiten der staatlichen Pflichtfachprüfung in denjenigen der in Satz 2 genannten Rechtsgebieten anzufertigen, deren hinreichende Beherrschung nicht bereits im Rahmen der Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 nachgewiesen wurde.

(4) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn



(1) Personen, die ein rechtswissenschaftliches Universitätsdiplom besitzen, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben wurde und dort den Zugang zur postuniversitären Ausbildung für den Beruf des europäischen Rechtsanwalts gemäß § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland eröffnet, werden auf Antrag zum Vorbereitungsdienst zugelassen, wenn ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den durch die bestandene staatliche Pflichtfachprüfung nach § 5 Absatz 1 bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen.

(2) 1 Die Prüfung der nach Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erstreckt sich auf das Universitätsdiplom und die vorgelegten Nachweise, insbesondere Diplome, Prüfungszeugnisse, sonstige Befähigungsnachweise und Nachweise über einschlägige Berufserfahrung. 2 Ergibt die Prüfung keine oder nur eine teilweise Gleichwertigkeit, wird auf Antrag eine Eignungsprüfung durchgeführt.

(3) 1 Die Eignungsprüfung ist eine in deutscher Sprache abzulegende staatliche Prüfung, die die notwendigen Kenntnisse im deutschen Recht betrifft und mit der die Fähigkeit beurteilt werden soll, den juristischen Vorbereitungsdienst erfolgreich abzuschließen. 2 Prüfungsfächer sind das Zivilrecht, das Strafrecht und das Öffentliche Recht einschließlich des jeweils dazugehörigen Verfahrensrechts. 3 Es sind die schriftlichen Prüfungsarbeiten der staatlichen Pflichtfachprüfung in denjenigen der in Satz 2 genannten Rechtsgebieten anzufertigen, deren hinreichende Beherrschung nicht bereits im Rahmen der Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 nachgewiesen wurde.

(4) 1 Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn

1. die nach dem Recht des Landes, in dem die Prüfung abgelegt wird, für das Bestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung erforderliche Anzahl von Prüfungsarbeiten, mindestens jedoch die Hälfte der in der staatlichen Pflichtfachprüfung vorgesehenen Prüfungsarbeiten, bestanden sind und

2. Prüfungsarbeiten in mindestens zwei der in Absatz 3 Satz 2 genannten Rechtsgebieten bestanden sind, davon mindestens eine Prüfungsarbeit auf dem Gebiet des Zivilrechts.

vorherige Änderung nächste Änderung

Sofern die hinreichende Beherrschung eines der in Absatz 3 Satz 2 genannten Rechtsgebiete bereits im Rahmen der Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 festgestellt wurde, gelten die Prüfungsarbeiten auf diesem Gebiet als bestanden.



2 Sofern die hinreichende Beherrschung eines der in Absatz 3 Satz 2 genannten Rechtsgebiete bereits im Rahmen der Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 festgestellt wurde, gelten die Prüfungsarbeiten auf diesem Gebiet als bestanden.

(5) Eine nicht bestandene Eignungsprüfung kann einmal wiederholt werden.

(6) Die Feststellung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 hat die Wirkung einer bestandenen ersten Prüfung im Sinne des § 5 Abs. 1.

vorherige Änderung

(7) Zuständig für die Gleichwertigkeitsprüfung einschließlich der Eignungsprüfung sind die Landesjustizverwaltungen oder die sonstigen nach Landesrecht für die Abnahme der staatlichen Pflichtfachprüfung zuständigen Stellen. Für die Durchführung dieser Prüfungen können mehrere Länder durch Vereinbarung ein gemeinsames Prüfungsamt bilden.



(7) 1 Zuständig für die Gleichwertigkeitsprüfung einschließlich der Eignungsprüfung sind die Landesjustizverwaltungen oder die sonstigen nach Landesrecht für die Abnahme der staatlichen Pflichtfachprüfung zuständigen Stellen. 2 Für die Durchführung dieser Prüfungen können mehrere Länder durch Vereinbarung ein gemeinsames Prüfungsamt bilden.