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Synopse aller Änderungen des DRiG am 01.08.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2021 durch Artikel 4 des NotBRMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des DRiG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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DRiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
DRiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Deutsches Richtergesetz
(Text neue Fassung)

Deutsches Richtergesetz
(DRiG)

Gliederung

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Erster Teil Richteramt in Bund und Ländern
    Erster Abschnitt Einleitende Vorschriften


Teil 1 Richteramt in Bund und Ländern
    Abschnitt 1 Einleitende Vorschriften
(Textabschnitt unverändert)

       § 1 Berufsrichter und ehrenamtliche Richter
       § 2 Geltung für Berufsrichter
       § 3 Dienstherr
       § 4 Unvereinbare Aufgaben
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    Zweiter Abschnitt Befähigung zum Richteramt


    Abschnitt 2 Befähigung zum Richteramt
       § 5 Befähigung zum Richteramt
       § 5a Studium
       § 5b Vorbereitungsdienst
       § 5c Anrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Dienst
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       § 5d Prüfungen


       § 5d Prüfungen; Verordnungsermächtigung
       § 6 Anerkennung von Prüfungen
       § 7 Universitätsprofessoren
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    Dritter Abschnitt Richterverhältnis


    Abschnitt 3 Richterverhältnis
       § 8 Rechtsformen des Richterdienstes
       § 9 Voraussetzungen für die Berufungen
       § 10 Ernennung auf Lebenszeit
       § 11 Ernennung auf Zeit
       § 12 Ernennung auf Probe
       § 13 Verwendung eines Richters auf Probe
       § 14 Ernennung zum Richter kraft Auftrags
       § 15 Wirkungen auf das Beamtenverhältnis
       § 16 Dauer der Verwendung als Richter kraft Auftrags
       § 17 Ernennung durch Urkunde
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       § 17a


       § 17a Niederlegung eines Mandats im Deutschen Bundestag
       § 18 Nichtigkeit der Ernennung
       § 19 Rücknahme der Ernennung
       § 19a Amtsbezeichnungen
       § 20 Allgemeines Dienstalter
       § 21 Entlassung aus dem Dienstverhältnis
       § 22 Entlassung eines Richters auf Probe
       § 23 Entlassung eines Richters kraft Auftrags
       § 24 Beendigung des Dienstverhältnisses durch richterliche Entscheidung
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    Vierter Abschnitt Unabhängigkeit des Richters


    Abschnitt 4 Unabhängigkeit des Richters
       § 25 Grundsatz
       § 26 Dienstaufsicht
       § 27 Übertragung eines Richteramts
       § 28 Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Lebenszeit
       § 29 Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Probe, Richtern kraft Auftrags und abgeordneten Richtern
       § 30 Versetzung und Amtsenthebung
       § 31 Versetzung im Interesse der Rechtspflege
       § 32 Veränderung der Gerichtsorganisation
       § 33 Belassung des vollen Gehalts
       § 34 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
       § 35 Vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte
       § 36 Mitgliedschaft in einer Volksvertretung oder Regierung
       § 37 Abordnung
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    Fünfter Abschnitt Besondere Pflichten des Richters


    Abschnitt 5 Besondere Pflichten des Richters
       § 38 Richtereid
       § 39 Wahrung der Unabhängigkeit
       § 40 Schiedsrichter und Schlichter
       § 41 Rechtsgutachten
       § 42 Nebentätigkeiten in der Rechtspflege
       § 43 Beratungsgeheimnis
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    Sechster Abschnitt Ehrenamtliche Richter


    Abschnitt 6 Ehrenamtliche Richter
       § 44 Bestellung und Abberufung des ehrenamtlichen Richters
       § 44a Hindernisse für Berufungen als ehrenamtliche Richter
       § 44b Abberufung von ehrenamtlichen Richtern
       § 45 Unabhängigkeit und besondere Pflichten des ehrenamtlichen Richters
       § 45a Bezeichnungen der ehrenamtlichen Richter
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Zweiter Teil Richter im Bundesdienst
    Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften


Teil 2 Richter im Bundesdienst
    Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 46 Geltung des Bundesbeamtenrechts
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       § 47 Bundespersonalausschuß in Angelegenheiten der Richter


       § 47 Bundespersonalausschuss in Angelegenheiten der Richter
       § 48 Eintritt in den Ruhestand
       § 48a Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen
       § 48b Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen
       § 48c Teilzeitbeschäftigung
       § 48d Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und berufliches Fortkommen
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    Zweiter Abschnitt Richtervertretungen


    Abschnitt 2 Richtervertretungen
       § 49 Richterrat und Präsidialrat
       § 50 Zusammensetzung des Richterrats
       § 51 Wahl des Richterrats
       § 52 Aufgaben des Richterrats
       § 53 Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalvertretung
       § 54 Bildung des Präsidialrats
       § 55 Aufgabe des Präsidialrats
       § 56 Einleitung der Beteiligung
       § 57 Stellungnahme des Präsidialrats
       § 58 Geschäftsführung, Rechtsstellung der Mitglieder
       § 59 Abgeordnete Richter
       § 60 Rechtsweg in Angelegenheiten der Richtervertretungen
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    Dritter Abschnitt Dienstgericht des Bundes


    Abschnitt 3 Dienstgericht des Bundes
       § 61 Verfassung des Dienstgerichts
       § 62 Zuständigkeit des Dienstgerichts
       § 63 Disziplinarverfahren
       § 64 Disziplinarmaßnahmen
       § 65 Versetzungsverfahren
       § 66 Prüfungsverfahren
       § 67 Urteilsformel im Prüfungsverfahren
       § 68 Aussetzung von Verfahren
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    Vierter Abschnitt Richter des Bundesverfassungsgerichts


    Abschnitt 4 Richter des Bundesverfassungsgerichts
       § 69 Beschränkte Geltung dieses Gesetzes
       § 70 Bundesrichter als Richter des Bundesverfassungsgerichts
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Dritter Teil Richter im Landesdienst


Teil 3 Richter im Landesdienst
    § 71 Geltung des Beamtenstatusgesetzes
    § 71a Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes
    § 72 Bildung des Richterrats
    § 73 Aufgaben des Richterrats
    § 74 Bildung des Präsidialrats
    § 75 Aufgaben des Präsidialrats
    § 76 Altersgrenzen
    § 76a Teilzeitbeschäftigung
    § 76b (aufgehoben)
    § 76c (aufgehoben)
    § 76d (aufgehoben)
    § 76e (aufgehoben)
    § 77 Errichtung von Dienstgerichten
    § 78 Zuständigkeit des Dienstgerichts
    § 79 Rechtszug
    § 80 Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren
    § 81 Zulässigkeit der Revision im Disziplinarverfahren
    § 82 Revisionsverfahren im Disziplinarverfahren
    § 83 Verfahrensvorschriften
    § 84 Verfassungsrichter
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Vierter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
    Erster Abschnitt Änderung von Bundesrecht


Teil 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
    Abschnitt 1 Änderung von Bundesrecht
       §§ 85 - 103 (Änderungs- und Aufhebungsvorschriften)
       § 104 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
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    Zweiter Abschnitt Überleitung von Rechtsverhältnissen
       § 105 Überleitungsvorschriften für Richter auf Lebenszeit und auf Zeit
       § 106 Überleitungsvorschriften für Richter auf Probe, Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter


    Abschnitt 2 Überleitung von Rechtsverhältnissen
       § 105 (aufgehoben)
       § 106 (aufgehoben)
       § 107 (aufgehoben)
       § 108 (aufgehoben)
       § 109 Befähigung zum Richteramt
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       § 110 Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst
       § 111 Vorsitzende der Arbeitsgerichte und Sozialgerichte


       § 110 (aufgehoben)
       § 111 (aufgehoben)
       § 112 Anerkennung ausländischer Prüfungen und im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise
       § 112a Gleichwertigkeitsprüfung für die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst
       §§ 113 bis 118 (aufgehoben)
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    Dritter Abschnitt Schlußvorschriften


    Abschnitt 3 Schlussvorschriften
       § 119 (gegenstandslos)
       § 120 Technische Mitglieder des Bundespatentgerichts
       § 120a Besondere Vorschriften über die Amtsbezeichnungen
       § 121 Richter im Bundesdienst als Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes
       § 122 Staatsanwälte
       § 123 Besetzung der Berufsgerichte für Rechtsanwälte
       § 124 Laufbahnwechsel
       § 125 (aufgehoben)
       § 126 Inkrafttreten
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§ 5d Prüfungen




§ 5d Prüfungen; Verordnungsermächtigung


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(1) 1 Staatliche und universitäre Prüfungen berücksichtigen die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen nach § 5a Abs. 3 Satz 1; unbeschadet von § 5a Abs. 2 Satz 2 können die Prüfungen auch Fremdsprachenkompetenz berücksichtigen. 2 Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten. 3 Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Noten- und Punkteskala für die Einzel- und Gesamtnoten aller Prüfungen festzulegen.



(1) 1 Staatliche und universitäre Prüfungen berücksichtigen die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen nach § 5a Abs. 3 Satz 1; unbeschadet von § 5a Abs. 2 Satz 2 können die Prüfungen auch Fremdsprachenkompetenz berücksichtigen. 2 Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten. 3 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Noten- und Punkteskala für die Einzel- und Gesamtnoten aller Prüfungen festzulegen.

(2) 1 Der Stoff der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung ist so zu bemessen, dass das Studium nach fünf Studienjahren abgeschlossen werden kann. 2 In der universitären Schwerpunktbereichsprüfung ist mindestens eine schriftliche Leistung zu erbringen. 3 In der staatlichen Pflichtfachprüfung sind schriftliche und mündliche Leistungen zu erbringen; das Landesrecht kann bestimmen, dass Prüfungsleistungen während des Studiums erbracht werden, jedoch nicht vor Ablauf von zweieinhalb Studienjahren. 4 Das Zeugnis über die erste Prüfung weist die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 vom Hundert und das Ergebnis der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 vom Hundert einfließt; es wird in dem Land erteilt, in dem die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden wurde.

(3) 1 Die schriftlichen Leistungen in der zweiten Staatsprüfung sind frühestens im 18. und spätestens im 21. Ausbildungsmonat zu erbringen. 2 Sie beziehen sich mindestens auf die Ausbildung bei den Pflichtstationen. 3 Sieht das Landesrecht neben Aufsichtsarbeiten auch eine häusliche Arbeit vor, kann bestimmt werden, dass diese Leistung nach Beendigung der letzten Station erbracht werden muss. 4 Die mündlichen Leistungen beziehen sich auf die gesamte Ausbildung.

(4) 1 In den staatlichen Prüfungen kann das Prüfungsorgan bei seiner Entscheidung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat; hierbei sind bei der zweiten Staatsprüfung auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. 2 Die Abweichung darf ein Drittel des durchschnittlichen Umfangs einer Notenstufe nicht übersteigen. 3 Der Anteil der mündlichen Prüfungsleistungen an der Gesamtnote darf 40 vom Hundert nicht übersteigen. 4 Eine rechnerisch ermittelte Anrechnung von im Vorbereitungsdienst erteilten Noten auf die Gesamtnote der zweiten Staatsprüfung ist ausgeschlossen.

(5) 1 Die staatliche Pflichtfachprüfung kann einmal wiederholt werden. 2 Eine erfolglose staatliche Pflichtfachprüfung gilt als nicht unternommen, wenn der Bewerber sich frühzeitig zu dieser Prüfung gemeldet und die vorgesehenen Prüfungsleistungen vollständig erbracht hat. 3 Das Nähere, insbesondere den Ablauf der Meldefrist, die Anrechnung von Zeiten des Auslandsstudiums, der Erkrankung und der Beurlaubung auf die Studiendauer sowie die Folgen einer Prüfungsunterbrechung regelt das Landesrecht. 4 Das Landesrecht kann eine Wiederholung der staatlichen Prüfungen zur Notenverbesserung vorsehen.

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(6) Das Nähere regelt das Landesrecht.



(6) 1 Das Nähere regelt das Landesrecht. 2 Es kann auch bestimmen, dass in den staatlichen Prüfungen schriftliche Leistungen elektronisch erbracht werden dürfen.

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§ 17a




§ 17a Niederlegung eines Mandats im Deutschen Bundestag


Legt ein Richter sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag, so ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt nicht zulässig.



(heute geltende Fassung) 
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§ 47 Bundespersonalausschuß in Angelegenheiten der Richter




§ 47 Bundespersonalausschuss in Angelegenheiten der Richter


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1 In Angelegenheiten der Richter im Bundesdienst wirkt im Bundespersonalausschuß als weiteres ständiges ordentliches Mitglied der Leiter der Personalabteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz mit, dessen Stellvertreter ein anderer Beamter des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ist. 2 Nichtständige ordentliche Mitglieder sind vier Richter; sie und ihre Stellvertreter müssen Richter auf Lebenszeit im Bundesdienst sein. 3 Der Beamte des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und die Richter werden vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern vorgeschlagen, davon drei Richter und ihre Stellvertreter auf Grund einer Benennung durch die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter.



1 In Angelegenheiten der Richter im Bundesdienst wirkt im Bundespersonalausschuß als weiteres ständiges ordentliches Mitglied der Leiter der Personalabteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz mit, dessen Stellvertreter ein anderer Beamter des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ist. 2 Nichtständige ordentliche Mitglieder sind vier Richter; sie und ihre Stellvertreter müssen Richter auf Lebenszeit im Bundesdienst sein. 3 Der Beamte des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und die Richter werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien vorgeschlagen, davon drei Richter und ihre Stellvertreter auf Grund einer Benennung durch die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 105 Überleitungsvorschriften für Richter auf Lebenszeit und auf Zeit




§ 105 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit berufen ist und ein Richteramt als Hauptamt innehat, erhält die Rechtsstellung eines Richters auf Lebenszeit oder auf Zeit im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Befähigung zum Richteramt nicht besitzt, kann bei einem Gericht nur entsprechend den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften weiterverwendet werden.

(3) Wer nach dem 8. Mai 1945 aus Anlaß der Übertragung eines Richteramts einen Eid geleistet hat, ist von der Pflicht zur Leistung des Richtereides (§ 38) befreit.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 106 Überleitungsvorschriften für Richter auf Probe, Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter




§ 106 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Probe die Aufgaben eines Richters wahrnimmt, erhält die Rechtsstellung eines Richters auf Probe. 2 Die Fristen in § 12 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 und 2 rechnen von der Einstellung ab.

(2) 1 Ist ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Wahrnehmung eines Richteramts beauftragt, so darf er dieses Amt bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes führen. 2 Danach kann er bei einem Gericht nur noch in einem Richterverhältnis nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwendet werden.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 110 Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst




§ 110 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Wer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach mindestens dreijährigem Studium der Rechtswissenschaft an einer Universität und dreijähriger Ausbildung im öffentlichen Dienst durch Ablegen der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst erworben hat, kann auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Richter in der Verfassungsgerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit und Sozialgerichtsbarkeit ernannt werden. 2 § 19 Abs. 1 Nr. 1 gilt entsprechend.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 111 Vorsitzende der Arbeitsgerichte und Sozialgerichte




§ 111 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Zum Vorsitzenden eines Arbeitsgerichts oder eines Sozialgerichts kann bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auch ernannt werden, wer die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes oder des § 9 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erfüllt; § 19 Abs. 1 Nr. 1 gilt entsprechend. 2 Der Vorsitzende eines Arbeitsgerichts kann bis zu diesem Zeitpunkt auch zum Richter auf Zeit ernannt werden. 3 Auf Richter auf Zeit sind § 18 Abs. 4 und § 19 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Das gleiche gilt für die Ernennung zum Vorsitzenden auf Grund eines Landesgesetzes gemäß § 207 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes.



 
(heute geltende Fassung) 

§ 122 Staatsanwälte


(1) Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer die Befähigung zum Richteramt (§§ 5 bis 7) besitzt.

(2) Dem richterlichen Dienst im Sinne des § 10 Abs. 1 steht eine staatsanwaltschaftliche Tätigkeit gleich.

(3) Auf die Staatsanwälte ist § 41 entsprechend anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 In gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte entscheiden die Dienstgerichte für Richter. 2 Die nichtständigen Beisitzer müssen auf Lebenszeit berufene Staatsanwälte sein. 3 Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz bestellt die nichtständigen Beisitzer beim Dienstgericht des Bundes. 4 Die Bestellung der nichtständigen Beisitzer bei den Dienstgerichten der Länder regelt die Landesgesetzgebung.

(5) Die Absätze 1 bis 4 und § 110 Satz 1 gelten entsprechend für den Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht, den Bundeswehrdisziplinaranwalt, die Staatsanwälte und die Landesanwälte bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Länder; der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz bestellt die nichtständigen Beisitzer beim Dienstgericht des Bundes im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister.



(4) 1 In gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte entscheiden die Dienstgerichte für Richter. 2 Die nichtständigen Beisitzer müssen auf Lebenszeit berufene Staatsanwälte sein. 3 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestellt die nichtständigen Beisitzer beim Dienstgericht des Bundes. 4 Die Bestellung der nichtständigen Beisitzer bei den Dienstgerichten der Länder regelt die Landesgesetzgebung.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht, den Bundeswehrdisziplinaranwalt, die Staatsanwälte und die Landesanwälte bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Länder; das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestellt die nichtständigen Beisitzer beim Dienstgericht des Bundes im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesministerium.

§ 123 Besetzung der Berufsgerichte für Rechtsanwälte


vorherige Änderung

1 § 94 Abs. 1 und § 101 Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (Bundesgesetzblatt I S. 565) werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 2 Die Landesjustizverwaltung bestimmt das Gericht, vor dem die ehrenamtlichen Richter, die Vorsitzende eines Anwaltsgerichts oder eines Anwaltsgerichtshofes sind, auf ihr Amt verpflichtet werden.



1 § 94 Abs. 1 und § 101 Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 2 Die Landesjustizverwaltung bestimmt das Gericht, vor dem die ehrenamtlichen Richter, die Vorsitzende eines Anwaltsgerichts oder eines Anwaltsgerichtshofes sind, auf ihr Amt verpflichtet werden.