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Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau (BKfAusbV k.a.Abk.)

V. v. 13.02.1991 BGBl. I S. 425; aufgehoben durch § 9 V. v. 11.12.2013 BGBl. I S. 4125; 2014 BGBl. I S. 791
Geltung ab 01.08.1991; FNA: 806-21-1-165 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Bürokaufmann/Bürokauffrau wird staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1 der Ausbildungsbetrieb:

 
1.1
Stellung des Ausbildungsbetriebes in der Gesamtwirtschaft,

1.2
Berufsbildung,

1.3
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung;

2 Organisation und Leistungen:

 
2.1
Leistungserstellung und Leistungsverwertung,

2.2
betriebliche Organisation und Funktionszusammenhänge;

3 Bürowirtschaft und Statistik:

 
3.1
Organisation des Arbeitsplatzes,

3.2
Arbeits- und Organisationsmittel,

3.3
bürowirtschaftliche Abläufe,

3.4
Statistik;

4 Informationsverarbeitung:

 
4.1
Textverarbeitung,

4.2
Bürokommunikationstechniken,

4.3
Datenverarbeitung für kaufmännische Anwendungen;

5 betriebliches Rechnungswesen:

 
5.1
kaufmännische Steuerung und Kontrolle,

5.2
Buchführung,

5.3
Kostenrechnung;

6 Personalwesen:

 
6.1
Grundlagen des betrieblichen Personalwesens,

6.2
Personalverwaltung,

6.3
Entgeltabrechnung;

7 Büroorganisation;

8 Auftrags- und Rechnungsbearbeitung, Lagerhaltung:

 
8.1
Auftrags- und Rechnungsbearbeitung,

8.2
Lagerhaltung.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nachzuweisen.


§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in insgesamt höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen:

1.
Bürowirtschaft,

2.
Rechnungswesen,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.


§ 8 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern Bürowirtschaft, Rechnungswesen und Wirtschafts- und Sozialkunde und praktisch in den Prüfungsfächern Informationsverarbeitung, Auftragsbearbeitung und Büroorganisation durchzuführen.

(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in den nachstehend genannten Prüfungsfächern je eine Arbeit anfertigen:

1.
Prüfungsfach Bürowirtschaft:

In 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat:

a)
Organisation und Leistungen,

b)
Bürowirtschaft und Statistik,

c)
Bürokommunikationstechniken,

d)
Büroorganisation.

2.
Prüfungsfach Rechnungswesen:

In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat:

a)
Betriebliches Rechnungswesen,

b)
Entgeltabrechnung.

3.
Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, daß er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(5) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling Aufgaben in den nachstehend genannten Prüfungsfächern bearbeiten:

1.
Prüfungsfach Auftragsbearbeitung und Büroorganisation:

Der Prüfling soll eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben mit Arbeits- und Organisationsmitteln bearbeiten. Für die Aufgaben kommen insbesondere die Gebiete Büroorganisation, Auftrags- und Rechnungsbearbeitung sowie Lagerhaltung in Betracht. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Bearbeitung der Aufgabe und Prüfungsgespräch sollen für den einzelnen Prüfling nicht länger als zusammen 45 Minuten dauern.

2.
Prüfungsfach Informationsverarbeitung:

In 105 Minuten soll der Prüfling drei praxisbezogene Aufgaben, davon eine Aufgabe zur Textverarbeitung, bearbeiten und dabei zeigen, daß er grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse von Bürokommunikationstechniken erworben hat. Für die Aufgaben kommen insbesondere die Gebiete Bürowirtschaft und Statistik, Buchführung und Personalwesen in Betracht.

(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft und in den übrigen Fächern mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach haben die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit gegenüber der mündlichen Ergänzungsprüfung das doppelte Gewicht.

(7) Bei der Ermittlung des Ergebnisses der praktischen Prüfung hat das Prüfungsfach Auftragsbearbeitung und Büroorganisation das doppelte Gewicht gegenüber dem Prüfungsfach Informationsverarbeitung. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben schriftliche und praktische Prüfung das gleiche Gewicht.

(8) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis, in der schriftlichen Prüfung und der praktischen Prüfung sowie in mindestens zwei der in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächern mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.


§ 9 Aufhebung von Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Bürokaufmann/Bürokauffrau sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.


§ 10 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren während des ersten Ausbildungsjahres die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 11 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft.


Anlage I (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau - Sachliche Gliederung -


Anlage I wird in 2 Vorschriften zitiert

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1Der Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Nr. 1)
 
1.1Stellung des Ausbildungsbetriebes
in der Gesamtwirtschaft
(§ 3 Nr. 1.1)
a) Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwirt-
schaftlichen Zusammenhang beschreiben
b) Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Behörden und
Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer darstellen
c) Art und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern
d) Betriebs- oder Arbeitsordnung des Ausbildungsbetriebes anwenden
1.2Berufsbildung
(§ 3 Nr. 1.2)
a) rechtliche Vorschriften der Berufsbildung nennen
b) die Ausbildungsordnung mit dem betrieblichen Ausbildungsplan ver-
gleichen
c) die Inhalte des Berufsausbildungsvertrages, insbesondere die Rechte
und Pflichten des Ausbildenden und des Auszubildenden, beschrei-
ben
d) die Notwendigkeit weiterer beruflicher Qualifizierung begründen
e) wichtige berufliche Fortbildungsmöglichkeiten nennen sowie beruf-
liche Aufstiegsmöglichkeiten beschreiben
1.3Arbeitssicherheit, Umweltschutz
und rationelle Energieverwendung
(§ 3 Nr. 1.3)
a) die Bedeutung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationeller
Energieverwendung an Beispielen des Ausbildungsbetriebes erklären
b) betriebliche Einrichtungen für den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung
und den Umweltschutz nennen
c) berufsspezifische Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
einhalten, geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen im
eigenen Arbeitsbereich ergreifen und sich bei Unfällen situations-
gerecht verhalten
d) wichtige Vorschriften über Brandverhütung und Brandschutzeinrich-
tungen beachten
e) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen
Einwirkungsbereich beitragen sowie Abfallmaterialien im Büro nach
ökologischen Gesichtspunkten entsorgen
f) zur rationellen Energieverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich
beitragen
2Organisation und Leistungen
(§ 3 Nr. 2)
 
2.1Leistungserstellung und
Leistungsverwertung
(§ 3 Nr. 2.1)
a) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Leistungen des Ausbildungsbetriebes beschreiben
c) Verfahren der Leistungserstellung im Ausbildungsbetrieb beschreiben
und dafür einschlägige Rechtsvorschriften nennen
d) Formen der Leistungsverwertung des Ausbildungsbetriebes beschrei-
ben
e) Bedeutung von Beschaffungs- und Absatzmärkten für den Leistungs-
prozeß des Ausbildungsbetriebes erläutern
2.2Betriebliche Organisation und
Funktionszusammenhänge
(§ 3 Nr. 2.2)
a) Organisation des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Vollmachten, Weisungsbefugnisse und Unterschriftenregelung des
Ausbildungsbetriebes beachten
c) Zentralisierung und Dezentralisierung sowie Delegieren von Auf-
gaben und Verantwortung an Beispielen des Ausbildungsbetriebes
darstellen
d) den Arbeitsablauf typischer Grundfunktionen des Ausbildungsbetrie-
bes erläutern
e) Informationswege im Ausbildungsbetrieb darstellen und die Zusam-
menarbeit zwischen Funktionsbereichen beschreiben
f) die Erfassung, Verarbeitung und Verwendung von Informationen und
Daten für das Zusammenwirken betrieblicher Funktionen erläutern
g) Aufgaben und typische Anforderungen ausgewählter Büroarbeits-
plätze darstellen
h) Formen der Arbeitsorganisation im Ausbildungsbetrieb darstellen und
zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich
beitragen
3Bürowirtschaft und Statistik
(§ 3 Nr. 3)
 
3.1Organisation des Arbeitsplatzes
(§ 3 Nr. 3.1)
a) wichtige Vorschriften für Büroarbeitsplätze beachten
b) Möglichkeiten der Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung unter
Berücksichtigung ergonomischer Grundsätze an Beispielen des Aus-
bildungsbetriebes erläutern
c) den eigenen Arbeitsplatz sachgerecht gestalten
3.2Arbeits- und Organisationsmittel
(§ 3 Nr. 3.2)
a) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel, insbesondere Büro-
maschinen und -geräte, Vordrucke und Vervielfältigungsgeräte, fach-
gerecht handhaben
b) Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und ökologisch ein-
setzen
c) Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -geräten veran-
lassen
3.3Bürowirtschaftliche Abläufe
(§ 3 Nr. 3.3)
a) Büromaterial verwalten
b) Posteingang bearbeiten, Postverteilung durchführen und Postaus-
gang kostenbewußt bearbeiten
c) Registraturarbeiten unter Beachtung betrieblicher und gesetzlicher
Aufbewahrungsfristen durchführen
d) Dateien und Karteien führen und zur Erfüllung kaufmännischer
Arbeitsaufgaben einsetzen
e) Termine planen und überwachen; bei Terminabweichungen erforderli-
che Maßnahmen einleiten
3.4Statistik
(§ 3 Nr. 3.4)
a) Anwendungsmöglichkeiten von Statistiken im Ausbildungsbetrieb
erläutern
b) Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen, aufbereiten und in
geeigneter Form darstellen
c) Statistiken auswerten und Ergebnisse entscheidungsorientiert be-
werten
4Informationsverarbeitung
(§ 3 Nr. 4)
 
4.1Textverarbeitung
(§ 3 Nr. 4.1)
a) Textverarbeitungsgeräte systemgerecht handhaben
b) Tastschreiben beherrschen
c) im Ausbildungsbetrieb eingesetzte Aufnahme- und Wiedergabegeräte
bedienen
d) Texte nach vorgegebenen Sachverhalten unter Nutzung von Nach-
schlagewerken formulieren sowie maschinell und formgerecht gestal-
ten
e) Arten des betrieblichen Schriftverkehrs sachgerecht verwenden
4.2Bürokommunikationstechniken
(§ 3 Nr. 4.2)
a) unterschiedliche betriebliche Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Büro-
kommunikationstechniken lösen
b) Auswirkungen von Bürokommunikationstechniken auf Arbeitsorgani-
sation, Arbeitsbedingungen und Arbeitsanforderungen an Beispielen
des Ausbildungsbetriebes abschätzen
c) Fachliteratur, Dokumentationen und andere Hilfsmittel nutzen
d) die Notwendigkeit der Pflege gespeicherter Informationen an Beispie-
len des Ausbildungsbetriebes darstellen
e) Daten sichern, Datensicherung begründen, unterschiedliche Verfah-
ren aufzeigen
f) Vorschriften und Richtlinien des Datenschutzes im Ausbildungsbe-
trieb einhalten
g) Schutzvorschriften und Betriebsvereinbarungen für Bildschirmarbeits-
plätze beachten
4.3Datenverarbeitung für
kaufmännische Anwendungen
(§ 3 Nr. 4.3)
a) Ziele und Einsatzbereiche der Datenverarbeitung für kaufmännische
Anwendungen im Ausbildungsbetrieb beschreiben sowie Auswirkun-
gen auf Arbeitsabläufe erläutern
b) Daten für die kaufmännischen DV-Anwendungen vorbereiten und
verarbeiten sowie Fehler korrigieren
c) mit speziellen Anwendungsmöglichkeiten von Software im Ausbil-
dungsbetrieb arbeiten
d) Ergebnisse nach formalen und sachlogischen Gesichtspunkten prü-
fen
5Betriebliches Rechnungswesen
(§ 3 Nr. 5)
 
5.1Kaufmännische Steuerung
und Kontrolle
(§ 3 Nr. 5.1)
a) Notwendigkeit einer laufenden Überwachung der Wirtschaftlichkeit
der betrieblichen Leistungserstellung und Leistungsverwertung
begründen
b) an kaufmännischen Steuerungs- und Überwachungsaufgaben mit-
wirken
c) das Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und
Kontrolle an Beispielen des Ausbildungsbetriebes begründen und die
Gliederung des Rechnungswesens erläutern
d) Kostenstruktur des Ausbildungsbetriebes darstellen
e) Kosten und Erträge betrieblicher Leistungen darstellen
f) an Aufgaben des kaufmännischen Berichtswesens mitwirken
g) zur Vermeidung von Fehlern bei der Erfassung, Aufbereitung und
Auswertung von Informationen für das betriebliche Rechnungswesen
beitragen
5.2Buchführung
(§ 3 Nr. 5.2)
a) Arbeitsabläufe der Buchführung des Ausbildungsbetriebes beschrei-
ben
b) Belege sachgerecht erfassen
c) Aufbau des Kontenplans des Ausbildungsbetriebes erklären
d) Geschäftsfälle unter Berücksichtigung des Kontenplans bearbeiten
e) Kontokorrent-, Bestands- und Erfolgskonten führen
f) vorbereitende Abschlußarbeiten durchführen
g) Bedeutung von Investitionen an Beispielen des Ausbildungsbetriebes
erklären
5.3Kostenrechnung
(§ 3 Nr. 5.3)
a) Aufbau der Kostenrechnung im Ausbildungsbetrieb erläutern
b) Kosten erfassen
c) mit der Kostenkontrolle verbundene Arbeiten durchführen
d) Kalkulationsverfahren im Ausbildungsbetrieb beschreiben
e) Kalkulationen nach Anleitung durchführen
6Personalwesen
(§ 3 Nr. 6)
 
6.1Grundlagen des betrieblichen
Personalwesens
(§ 3 Nr. 6.1)
a) für das Arbeitsverhältnis wichtige arbeits- und sozialrechtliche Bestim-
mungen sowie tarifliche und betriebliche Regelungen aufgabenorien-
tiert anwenden
b) die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den bestehenden betriebs-
verfassungsrechtlichen Organen des Ausbildungsbetriebes beachten
c) für das Ausbildungsverhältnis und Arbeitsverhältnis geltende tarifliche
und freiwillige soziale Leistungen darstellen
d) Gesichtspunkte für Personalbedarf und Personalbeschaffungsmaß-
nahmen im Ausbildungsbetrieb darstellen
e) Möglichkeiten der Personalplanung und der Förderung einzelner
Arbeitnehmergruppen an Beispielen des Ausbildungsbetriebes auf-
zeigen
f) Ziele und Verfahren von Personalbeurteilungen im Ausbildungsbe-
trieb darstellen
g) Bestandteile von Entgeltabrechnungen beschreiben und Nettoentgelt
ermitteln
h) bei der Verarbeitung personenbezogener Daten Regelungen zum
Datenschutz und zur Datensicherung einhalten
6.2Personalverwaltung
(§ 3 Nr. 6.2)
a) Vorgänge in Verbindung mit Beginn und Beendigung von Arbeitsver-
hältnissen bearbeiten
b) arbeitsrechtliche Vorschriften für Einstellung und Ausscheiden von
Arbeitnehmern beachten
c) Anlässe und Kriterien für Einstellung und Ausscheiden von Arbeit-
nehmern an Beispielen des Ausbildungsbetriebes erläutern
d) Anfragen und Bewerbungen unter Anleitung bearbeiten
e) Vorgänge der Personalverwaltung bearbeiten, insbesondere Per-
sonalunterlagen bearbeiten, bei der Personalaktenführung mitwirken
und Bescheinigungen erstellen
f) Statistische Arbeiten im Personalwesen unter Anleitung durchführen
und auswerten
g) Auskünfte erteilen
6.3Entgeltabrechnung
(§ 3 Nr. 6.3)
a) Entgeltformen im Ausbildungsbetrieb erläutern
b) die für die Entgeltabrechnung erforderlichen Daten erfassen und
bearbeiten
c) Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen bei der Entgeltabrechnung
berücksichtigen
d) Bruttoentgelt ermitteln
e) Lohnfortzahlung bei der Entgeltabrechnung berücksichtigen
f) gesetzliche und sonstige Abzugsbeträge ermitteln und verrechnen
g) auszuzahlende Beträge ermitteln und anweisen sowie die Abführung
einbehaltener Abzüge einleiten
h) bei Abstimmungen mit den Sozialversicherungsträgern mitwirken
7Büroorganisation
(§ 3 Nr. 7)
a) Aufgaben und Bedeutung der Büroorganisation im Ausbildungs-
betrieb erläutern
b) Bürotätigkeiten planen, organisieren und durchführen
c) Unterlagen sammeln, aufbereiten und auswerten
d) Besprechungen vorbereiten; Vorlagen und Berichte erstellen
e) Termine planen und überwachen; bei Terminabweichungen
erforderliche Maßnahmen einleiten
f) die Steuerung von Büroorganisation, insbesondere mit Kennzahlen
und Statistiken, an Beispielen des Ausbildungsbetriebes beschreiben
8Auftrags- und Rechnungs-
bearbeitung, Lagerhaltung
(§ 3 Nr. 8)
 
8.1Auftrags- und
Rechnungsbearbeitung
(§ 3 Nr. 8.1)
a) Arbeitsablauf der Auftrags- und Rechnungsbearbeitung darstellen
b) ein- und ausgehende Aufträge abwickeln
c) Eingangsrechnungen sachlich und rechnerisch prüfen; Differenzen
klären
d) Rechnungsunterlagen zusammenstellen und Rechnungen erstellen
e) Rechnungen kontieren
f) Reklamationen bearbeiten
g) Zahlungsein- und -ausgänge prüfen und bearbeiten
h) Zahlungsmittel unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange wirt-
schaftlich einsetzen
i) Zahlungstermine überwachen und erforderliche Maßnahmen, insbe-
sondere Mahnungen, einleiten
8.2Lagerhaltung
(§ 3 Nr. 8.2)
a) Aufgaben und Bedeutung der Lagerhaltung erläutern
b) den Arbeitsablauf bei der Lagerhaltung beschreiben
c) Vorgänge im Zusammenhang mit dem Materialeingang
und -ausgang bearbeiten
d) Materialbestand erfassen, führen und kontrollieren
e) Organisationsmittel bei der Lagerung einsetzen und Sicherheitsvor-
schriften beachten



Anlage II (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau - Zeitliche Gliederung -


Anlage II wird in 1 Vorschrift zitiert

A.


1. Ausbildungsjahr


1)
In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.4
Statistik
5.1
Kaufmännische Steuerung und Kontrolle
8.2
Lagerhaltung

zu vermitteln.

2)
In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.1
Textverarbeitung
8.1
Auftrags- und Rechnungsbearbeitung

zu vermitteln.

3)
In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1
Stellung des Ausbildungsbetriebes in der Gesamtwirtschaft
1.3
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
2.1
Leistungserstellung und Leistungsverwertung
2.2
Betriebliche Organisation und Funktionszusammenhänge
3.1
Organisation des Arbeitsplatzes
3.2
Arbeits- und Organisationsmittel
3.3
Bürowirtschaftliche Abläufe
4.2
Bürokommunikationstechniken

zu vermitteln.

2. Ausbildungsjahr


1)
In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.3
Datenverarbeitung für kaufmännische Anwendungen
7 Büroorganisation

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.3
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
3.1
Organisation des Arbeitsplatzes
3.2
Arbeits- und Organisationsmittel
3.3
Bürowirtschaftliche Abläufe
8.1
Auftrags- und Rechnungsbearbeitung

fortzuführen.

2)
In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2
Berufsbildung
6.1
Grundlagen des betrieblichen Personalwesens
6.2
Personalverwaltung
6.3
Entgeltabrechnung

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.1
Textverarbeitung
4.2
Bürokommunikationstechniken

fortzuführen.

3)
In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

5.2
Buchführung
5.3
Kostenrechnung

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.4
Statistik
5.1
Kaufmännische Steuerung und Kontrolle

fortzuführen.

3. Ausbildungsjahr


1)
In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

6.1
Grundlagen des betrieblichen Personalwesens
6.2
Personalverwaltung
6.3
Entgeltabrechnung

fortzuführen.

2)
In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.4
Statistik
4.3
Datenverarbeitung für kaufmännische Anwendungen
5.2
Buchführung
5.3
Kostenrechnung

fortzuführen.

3)
In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

5.1
Kaufmännische Steuerung und Kontrolle
7 Büroorganisation
8.1
Auftrags- und Rechnungsbearbeitung

fortzuführen.

B.


Bei der Vermittlung der Ausbildungsinhalte und deren Fortführung nach Abschnitt A soll auf die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1, 2, 3, 4.1, 4.2, 5.1 und 6.1 ein Zeitraum von etwa 18 Monaten entfallen.