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Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZahnmedAusbV k.a.Abk.)

V. v. 04.07.2001 BGBl. I S. 1492; aufgehoben durch § 19 V. v. 16.03.2022 BGBl. I S. 487
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 806-21-1-287 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Zahnmedizinischer Fachangestellter/Zahnmedizinische Fachangestellte wird staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Der Ausbildungsbetrieb

1.1
Stellung der Zahnarztpraxis im Gesundheitswesen

1.2
Organisation, Aufgaben, Funktionsbereiche und Ausstattung des Ausbildungsbetriebes

1.3
Gesetzliche und vertragliche Regelungen der zahnmedizinischen Versorgung

1.4
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht

1.5
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

1.6
Umweltschutz

2.
Durchführen von Hygienemaßnahmen

2.1 Infektionskrankheiten

2.2
Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene

3.
Arbeitsorganisation, Qualitätsmanagement

3.1
Arbeiten im Team

3.2
Qualitäts- und Zeitmanagement

4.
Kommunikation, Information und Datenschutz

4.1
Kommunikationsformen und -methoden

4.2 Verhalten in Konfliktsituationen

4.3 Informations- und Kommunikationssysteme

4.4
Datenschutz und Datensicherheit

5.
Patientenbetreuung

6.
Grundlagen der Prophylaxe

7.
Durchführen begleitender Maßnahmen bei der Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Zahnarztes

7.1
Assistenz bei der zahnärztlichen Behandlung

7.2
Röntgen und Strahlenschutz

8.
Hilfeleistungen bei Zwischenfällen und Unfällen

9.
Praxisorganisation und -verwaltung

9.1
Praxisabläufe

9.2 Verwaltungsarbeiten

9.3
Rechnungswesen

9.4
Materialbeschaffung und -verwaltung

10.
Abrechnung von Leistungen.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach §§ 7 und 8 nachzuweisen.


§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben in höchstens 120 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:

1.
Durchführen von Hygienemaßnahmen,

2.
Hilfeleistungen bei Zwischenfällen und Unfällen,

3.
Assistenz bei konservierenden und chirurgischen Behandlungsmaßnahmen,

4.
Anwenden von Gebührenordnungen und Vertragsbestimmungen.


§ 8 Abschlussprüfung



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.

(3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den Bereichen Behandlungsassistenz, Praxisorganisation und -verwaltung, Abrechnungswesen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Die Anforderungen in den Bereichen sind:

1.
Bereich Behandlungsassistenz

Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er bei der Diagnostik und Therapie Arbeitsabläufe planen und die Durchführung der Behandlungsassistenz beschreiben kann. Dabei soll er gesetzliche und vertragliche Regelungen der zahnmedizinischen Versorgung, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz sowie Maßnahmen der Praxishygiene berücksichtigen. Der Prüfling soll nachweisen, dass er fachliche und wirtschaftliche Zusammenhänge verstehen, Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

a)
Arbeitsorganisation, qualitätssichernde Maßnahmen,

b)
Kommunikation, Information und Patientenbetreuung,

c)
Grundlagen der Prophylaxe,

d)
Arzneimittel, Werkstoffe, Materialien, Instrumente,

e)
Dokumentation,

f)
Diagnose- und Therapiegeräte,

g)
Röntgen und Strahlenschutz,

h)
Hilfeleistungen bei Zwischenfällen und Unfällen;

2.
Bereich Praxisorganisation und -verwaltung

Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er Praxisabläufe gestalten, den Arbeitsablauf systematisch planen und im Zusammenhang mit anderen Arbeitsbereichen darstellen kann. Dabei soll er Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten berücksichtigen. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

a)
Gesetzliche und vertragliche Regelungen der zahnmedizinischen Versorgung,

b)
Arbeiten im Team,

c)
Kommunikation, Information und Datenschutz,

d)
Patientenbetreuung,

e)
Verwaltungsarbeiten,

f)
Zahlungsverkehr,

g)
Materialbeschaffung und -verwaltung,

h)
Dokumentation,

i)
Abrechnung von Leistungen;

3.
Bereich Abrechnungswesen

Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er Leistungen unter Berücksichtigung von abrechnungsbezogenen Vorschriften für privat und gesetzlich versicherte Patienten abrechnen kann und dabei fachliche Zusammenhänge zwischen Verwaltungsarbeiten, Arbeitsorganisation und Behandlungsassistenz versteht. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

a)
Gebührenordnungen und Vertragsbestimmungen,

b)
Heil- und Kostenpläne,

c)
Vorschriften der Sozialgesetzgebung,

d)
Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen,

e)
Datenschutz und Datensicherheit,

f)
Patientenbetreuung,

g)
Behandlungsdokumentation;

4.
Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde

Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge darstellen kann.

(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Bereich Behandlungsassistenz 150 Minuten,

2.
im Bereich Praxisorganisation und -verwaltung 60 Minuten,

3.
im Bereich Abrechnungswesen 90 Minuten,

4.
im Bereich Wirtschafts- Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des schriftlichen Teils der Prüfung hat der Bereich Behandlungsassistenz gegenüber jedem der übrigen Bereiche das doppelte Gewicht.

(6) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er Patienten vor, während und nach der Behandlung betreuen, Patienten über Behandlungsabläufe und über Möglichkeiten der Prophylaxe informieren und zur Kooperation motivieren kann. Er soll nachweisen, dass er Behandlungsabläufe organisieren, Verwaltungsarbeiten durchführen sowie bei der Behandlung assistieren kann. Dabei soll der Prüfling Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Belange des Umweltschutzes und Hygienevorschriften berücksichtigen. Der Prüfling soll in höchstens 60 Minuten eine komplexe Prüfungsaufgabe bearbeiten und in einem Prüfungsgespräch erläutern. Dabei soll er praxisbezogene Arbeitsabläufe simulieren, demonstrieren, dokumentieren und präsentieren. Innerhalb der Prüfungsaufgabe sollen höchstens 30 Minuten auf das Gespräch entfallen. Dem Prüfling ist eine angemessene Vorbereitungszeit einzuräumen. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:

1.
Patientengespräche personenorientiert und situationsgerecht führen,

2.
Prophylaxemaßnahmen demonstrieren oder

3.
Materialien, Werkstoffe und Arzneimittel vorbereiten und verarbeiten; den Einsatz von Geräten und Instrumenten demonstrieren.

(7) Sind im schriftlichen Teil der Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Bereichen mit mangelhaft und in den übrigen Bereichen mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Bereiche die schriftliche durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Bereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Bereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens drei Bereichen mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Bereich mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.


§ 9 Übergangsregelungen



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnarzthelfer/zur Zahnarzthelferin vom 19. Januar 1989 (BGBl. I S. 124) außer Kraft.


Anlage 1 (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten - Sachliche Gliederung -


Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
123
1.Der Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Nr. 1)
 
1.1Stellung der Zahnarztpraxis
im Gesundheitswesen
(§ 3 Nr. 1.1)
a) Aufgaben und Grundlagen der Organisation des Gesundheits-
wesens erläutern
b) die besonderen Aufgaben eines medizinischen Dienstleistungs-
berufes aufzeigen
c) Position der Zahnarztpraxis und ihrer Beschäftigten im Gesell-
schafts- und Wirtschaftsgefüge aufzeigen
1.2Organisation, Aufgaben,
Funktionsbereiche und Aus-
stattung des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Nr. 1.2)
a) Struktur, Aufgaben und Funktionsbereiche des Ausbildungs-
betriebes erläutern
b) Geräte und Instrumente des ausbildenden Betriebes handhaben,
pflegen und warten
c) Fehler in der Funktionsweise von Geräten und Mängel an Instru-
menten feststellen; Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen
d) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftig-
ten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Arbeit-
nehmervertretungen, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen
1.3Gesetzliche und vertragliche
Regelungen der zahn-
medizinischen Versorgung
(§ 3 Nr. 1.3)
a) rechtliche Grenzen für das selbständige Handeln beachten
b) die ärztliche Schweigepflicht einhalten
c) über grundlegende Elemente der Sozialgesetze informieren
d) rechtliche und vertragliche Grundlagen von Behandlungsverein-
barungen bei gesetzlich Versicherten und Privatpatienten erläu-
tern und beachten
1.4Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 3 Nr. 1.4)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss,
Rechte und Pflichten, Dauer und Beendigung, erklären
b) Inhalte der Ausbildungsverordnung und den betrieblichen Aus-
bildungsplan erläutern
c) die im Ausbildungsbetrieb geltenden Regelungen über Arbeits-
zeit, Vollmachten und Weisungsbefugnisse beachten
d) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb
geltenden Tarifverträge nennen
e) Fortbildung als Voraussetzung für berufliche und persönliche
Entwicklung nutzen, berufsbezogene Fortbildungsmöglichkeiten
ermitteln
f) wesentliche Inhalte des Arbeitsvertrages nennen
1.5Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 3 Nr. 1.5)
a) Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-
stellen sowie Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
nahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
1.6Umweltschutz
(§ 3 Nr. 1.6)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
2.Durchführen von
Hygienemaßnahmen
(§ 3 Nr. 2)
 
2.1Infektionskrankheiten
(§ 3 Nr. 2.1)
a) übertragbare Krankheiten und deren Hauptsymptome beschreiben
b) Infektionsquellen, Infektionswege und Infektionsgefahren in der
Praxis erkennen
c) Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionen aufzeigen und ent-
sprechende Schutzmaßnahmen, insbesondere Immunisierung,
treffen
2.2Maßnahmen der Arbeits-
und Praxishygiene
(§ 3 Nr. 2.2)
a) Bedeutung der Hygiene für Praxis, Arbeitsplatz und eigene
Person erklären
b) Arbeitsmittel für Hygienemaßnahmen unterscheiden und sach-
gerecht handhaben
c) Maßnahmen der Hygienekette auf der Grundlage des Hygiene-
planes der Praxis durchführen
d) hygienische Vor- und Nachbereitung von Instrumenten und
Geräten durchführen
e) kontaminierte Materialien und Abfälle erfassen, sammeln, wie-
deraufbereiten und entsorgen
3.Arbeitsorganisation,
Qualitätsmanagement
(§ 3 Nr. 3)
 
3.1Arbeiten im Team
(§ 3 Nr. 3.1)
a) sich in das zahnärztliche Team integrieren, mit Mitarbeitern
kooperieren und eigenverantwortlich handeln
b) Arbeitsschritte systematisch planen, rationell gestalten und ziel-
gerichtet organisieren
c) Praxisabläufe effizient gestalten und mit organisieren
d) zur Sicherung des praxisinternen Informationsflusses beitragen
3.2Qualitäts- und Zeitmanagement
(§ 3 Nr. 3.2)
a) Bedeutung des Qualitätsmanagements für den Ausbildungs-
betrieb an Beispielen erläutern
b) Maßnahmen zur Qualitätssicherung im eigenen Verantwortungs-
bereich planen, durchführen und dokumentieren
c) bei Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität mitwirken
d) behandlungskomplexorientierte und patientenspezifische Ter-
minplanung durchführen
e) Wiederbestellung organisieren
f) bedarfsgerechte Terminplanung mit zahntechnischen Laboren
koordinieren
g) Terminplanung zur Praxisorganisation erstellen und überwa-
chen, insbesondere zu vorgeschriebenen Prüf-, Überwachungs-
und Informationsterminen
4.Kommunikation, Information
und Datenschutz
(§ 3 Nr. 4)
 
4.1Kommunikationsformen
und -methoden
(§ 3 Nr. 4.1)
a) verbale und nonverbale Kommunikationsformen anwenden
b) Gespräche personenorientiert und situationsgerecht führen
c) Patienten und begleitende Personen über Praxisabläufe in Hin-
sicht auf Diagnostik, Behandlung, Wiederbestellung, Verwaltung
und Abrechnung informieren und zur Kooperation motivieren
d) zahnärztliche Beratungen und Anweisungen unterstützen
e) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
4.2Verhalten in Konfliktsituationen
(§ 3 Nr. 4.2)
a) Konflikte durch vorbeugendes Handeln vermeiden
b) Konfliktsituationen erkennen und einschätzen
c) durch situationsgerechtes Verhalten zur Lösung von Konflikt-
situationen beitragen
4.3Informations- und
Kommunikationssysteme
(§ 3 Nr. 4.3)
a) Möglichkeiten der elektronischen Datenerfassung, -verarbeitung
und des Datenaustausches nutzen
b) Informations- und Kommunikationssysteme zur Bearbeitung
unterschiedlicher Praxisvorgänge, insbesondere bei der Patien-
tenaufnahme, der Patientenbetreuung, der Behandlungsassis-
tenz, der Praxisorganisation und -verwaltung sowie der Abrech-
nung von Leistungen, anwenden
c) Fehlerrisiken und Fehlerfolgen erkennen und einschätzen
d) Informationen beschaffen und nutzen
e) Fachliteratur und andere Informationsangebote nutzen
4.4Datenschutz und Datensicherheit
(§ 3 Nr. 4.4)
a) Vorschriften und Regelungen zum Datenschutz im internen
Praxisablauf und bei externen Kontakten anwenden
b) Daten pflegen und sichern
c) Datentransfer gesichert durchführen
d) Dokumente und Behandlungsunterlagen sicher verwahren
5.Patientenbetreuung
(§ 3 Nr. 5)
a) auf Situation und Verhaltensweise des Patienten eingehen
b) Patienten unter Berücksichtigung ihrer Erwartungen und Wün-
sche vor, während und nach der Behandlung betreuen
c) verantwortungsbewusst beim Aufbau einer Patientenbindung
mitwirken
d) Beschwerden von Patienten entgegennehmen und Lösungs-
möglichkeiten anbieten
e) Besonderheiten im Umgang mit speziellen Patientengruppen,
insbesondere mit ängstlichen, behinderten, älteren und pflege-
bedürftigen Personen, Risikopatienten sowie Kindern beachten
6.Grundlagen der Prophylaxe
(§ 3 Nr. 6)
a) Ursachen und Entstehung von Karies und Parodontalerkrankun-
gen erläutern
b) Ziele der Individual- und Gruppenprophylaxe erläutern, bei der
Gruppenprophylaxe mitwirken
c) Patienten die Möglichkeiten der Karies- und Parodontalprophy-
laxe, insbesondere Mundhygiene, zahngesunde Ernährung und
Fluoridierung, erklären und zur Mundhygiene motivieren
d) Zahnbeläge sichtbar machen, dokumentieren und bei der Dia-
gnostik von Zahnbelägen und Methoden der Kariesrisikobestim-
mung mitwirken
  e) Patienten über Zahnputztechniken instruieren, über geeignete
Hilfsmittel zur Mundhygiene informieren und ihre Anwendung
demonstrieren
f) Mundhygiene von Patienten überwachen, insbesondere Zahn-
putzübungen durchführen, Plaquereduktion kontrollieren und
Patienten remotivieren
g) bei lokalen Fluoridierungsmaßnahmen mitwirken
7.Durchführen begleitender Maß-
nahmen bei der Diagnostik und
Therapie unter Anleitung und
Aufsicht des Zahnarztes
(§ 3 Nr. 7)
 
7.1Assistenz bei der zahn-
ärztlichen Behandlung
(§ 3 Nr. 7.1)
a) Gebräuchliche Fachbezeichnungen und Abkürzungen der zahn-
medizinischen Terminologie sowie des Abrechnungswesens an-
wenden
b) Untersuchung und Behandlung vorbereiten; bei Befundaufnah-
me und diagnostischen Maßnahmen mitwirken
c) bei konservierenden und chirurgischen Behandlungsmaßnah-
men assistieren, insbesondere Arzneimittel, Werkstoffe und Ma-
terialien vorbereiten und verarbeiten, Instrumente handhaben,
instrumentieren und Behandlungsabläufe dokumentieren
d) bei therapeutischen Maßnahmen von Mundschleimhauterkran-
kungen sowie Erkrankungen und Verletzungen des Gesichts-
schädels assistieren, Behandlungsabläufe dokumentieren
e) bei parodontologischen Behandlungsmaßnahmen assistieren,
insbesondere Arzneimittel, Werkstoffe und Materialien vorberei-
ten und verarbeiten, Instrumente handhaben, instrumentieren
und Behandlungsabläufe dokumentieren
f) bei präventiven und therapeutischen Maßnahmen von Zahn-
stellungs- und Kieferanomalien assistieren
g) bei prothetischen Behandlungsmaßnahmen assistieren, insbe-
sondere Arzneimittel, Werkstoffe und Materialien vorbereiten
und verarbeiten, Instrumente und Geräte handhaben, instrumen-
tieren und Behandlungsabläufe dokumentieren
h) bei Abformungen assistieren; Planungs- und Situationsmodelle,
Hilfsmittel zur Abformung und Bissnahme herstellen
i) erwünschte und unerwünschte Wirkungen von Arzneimitteln,
Werkstoffen und Materialien beachten; Verordnung von Arznei-
mitteln vorbereiten und Arzneimittel auf Anweisung abgeben
7.2Röntgen und Strahlenschutz
(§ 3 Nr. 7.2)
a) Funktionsweise von Röntgengeräten in der ausbildenden Praxis
erklären
b) physikalisch-technische Grundlagen der Erzeugung von Rönt-
genstrahlen und die biologischen Wirkungen von ionisierenden
Strahlen erklären
c) Maßnahmen des Strahlenschutzes für Patienten und Personal
durchführen
d) intra- und extraorale Aufnahmetechniken nach Anweisung und
unter Aufsicht des Zahnarztes anwenden
e) Befragungs-, Aufzeichnungs-, Belehrungs-, Kontroll- und Do-
kumentationspflichten beachten; entsprechende Maßnahmen
durchführen
f) Film- und Bildverarbeitung durchführen
g) bei Maßnahmen zur Fehleranalyse und Qualitätssicherung mit-
wirken
8.Hilfeleistungen bei Zwischen-
fällen und Unfällen
(§ 3 Nr. 8)
a) Maßnahmen zur Vermeidung von Not- und Zwischenfällen
ergreifen
b) Symptome bedrohlicher Zustände, insbesondere bei Schock,
Atem- und Kreislaufstillstand, Bewusstlosigkeit, starken Blutun-
gen und Allergien, erkennen und Maßnahmen einleiten
c) bei Maßnahmen des Zahnarztes bei Zwischenfällen mitwirken
d) Dokumentation auf Anweisung durchführen
e) Erste Hilfsmaßnahmen bei Unfällen, insbesondere bei Unfällen
mit Infektionspotential, einleiten und durchführen
f) Rettungsdienst alarmieren
9.Praxisorganisation
und -verwaltung
(§ 3 Nr. 9)
 
9.1Praxisabläufe
(§ 3 Nr. 9.1)
a) Ablagesysteme einrichten, Registratur- und Archivierungsarbei-
ten unter Berücksichtigung von Aufbewahrungsfristen durch-
führen
b) bei der Organisation des zahnärztlichen Notfalldienstes in der
Praxis mitwirken
c) Ablauf der Abrechnung organisieren
9.2Verwaltungsarbeiten
(§ 3 Nr. 9.2)
a) Patientendaten erfassen und verarbeiten
b) Posteingang und -ausgang bearbeiten
c) Schriftverkehr durchführen
d) Vordrucke und Formulare bearbeiten
e) Dokumentationspflichten zu Rechtsverordnungen umsetzen
9.3Rechnungswesen
(§ 3 Nr. 9.3)
a) Zahlungsvorgänge abwickeln
b) Zahlungseingänge und -ausgänge erfassen und kontrollieren,
betriebliches Mahnwesen durchführen
c) gerichtliches Mahnverfahren einleiten
9.4Materialbeschaffung
und -verwaltung
(§ 3 Nr. 9.4)
a) Bedarf für den Einkauf von Waren, Arzneimitteln, Werkstoffen
und Materialien ermitteln, bei der Beschaffung mitwirken, Bestel-
lungen aufgeben
b) Wareneingang und -ausgang unter Berücksichtigung des Kauf-
vertragsrechts prüfen
c) Materialien, Werkstoffe und Arzneimittel sachgerecht lagern und
überwachen
10.Abrechnung von Leistungen
(§ 3 Nr. 10)
a) Gebührenordnungen und Vertragsbestimmungen anwenden
b) Heil- und Kostenpläne auf Grundlage vorgegebener Therapie-
pläne erstellen; über Kostenzusammensetzung informieren
c) erbrachte Leistungen für die gesetzlichen Krankenversicherun-
gen und sonstigen Kostenträger erfassen, die Abrechnung
erstellen und weiterleiten
d) Vorschriften der Sozialgesetzgebung anwenden
e) Privatliquidationen erstellen
f) zahntechnische Material- und Laborrechnungen überprüfen



Anlage 2 (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten - Zeitliche Gliederung -


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

A.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse zu den Berufsbildpositionen

1.5
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.6
Umweltschutz,

7.1
Assistenz bei der zahnärztlichen Behandlung, Lernziel a

sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Ihre Vermittlung soll insbesondere im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen

2.
Durchführen von Hygienemaßnahmen,

7.
Durchführen begleitender Maßnahmen bei der Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Zahnarztes und

8.
Hilfeleistung bei Zwischenfällen und Unfällen

erfolgen.



B.
Vor der Zwischenprüfung

-
1. bis 18. Ausbildungsmonat -

(1) In einem Zeitraum von 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1
Die Stellung der Zahnarztpraxis im Gesundheitswesen, Lernziele a und b,

1.2
Organisation, Aufgaben, Funktionsbereiche und Ausstattung des Ausbildungsbetriebes, Lernziele a und b,

1.3
Gesetzliche und vertragliche Regelungen der zahnmedizinischen Versorgung, Lernziele a bis c,

1.4
Berufsbildung- , Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a bis d

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1 Infektionskrankheiten, Lernziele a bis c,

2.2
Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Lernziele a bis e

insbesondere in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildposition

3.1
Arbeiten im Team, Lernziel a

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

6.
Grundlagen der Prophylaxe, Lernziel a,

7.1
Assistenz bei der zahnärztlichen Behandlung, Lernziele b und c,

8.
Hilfeleistungen bei Zwischenfällen und Unfällen, Lernziele a bis f,

und im Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

5.
Patientenbetreuung, Lernziele a und b,

1.3
Gesetzliche und vertragliche Regelungen der zahnmedizinischen Versorgung, Lernziele a und b,

4.1
Kommunikationsformen und -methoden, Lernziele a und b,

4.2 Verhalten in Konfliktsituationen, Lernziel b

zu vermitteln.

(4) In einem Zeitraum von 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

9.2 Verwaltungsarbeiten, Lernziele a und b,

10.
Abrechnung von Leistungen, Lernziel a

insbesondere in Verbindung mit den Berufsbildpositionen

4.3 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel a,

4.4
Datenschutz und Datensicherheit, Lernziel a

zu vermitteln.



C.
Nach der Zwischenprüfung

-
19. bis 36. Ausbildungsmonat -

(1) In einem Zeitraum von 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

7.1
Assistenz bei der zahnärztlichen Behandlung, Lernziele d bis i,

7.2
Röntgen und Strahlenschutz, Lernziele a bis g,

6.
Grundlagen der Prophylaxe, Lernziele b bis g

insbesondere in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

1.2
Organisation, Aufgaben, Funktionsbereiche und Ausstattung des Ausbildungsbetriebes, Lernziel c,

4.1
Kommunikationsformen und -methoden, Lernziele c bis e,

4.2 Verhalten in Konfliktsituationen, Lernziele a und c,

5.
Patientenbetreuung, Lernziele c bis e

zu vermitteln und im Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

5.
Patientenbetreuung, Lernziele a und b,

1.3
Gesetzliche und vertragliche Regelungen der zahnmedizinischen Versorgung, Lernziele a und b,

2.1 Infektionskrankheiten, Lernziele a bis c,

2.2
Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Lernziele a bis e,

4.1
Kommunikationsformen und -methoden, Lernziel b

zu vertiefen.

(2) In einem Zeitraum von 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

10.
Abrechnung von Leistungen, Lernziele b bis f

insbesondere in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

9.1
Praxisabläufe, Lernziel c,

1.3
Gesetzliche und vertragliche Regelungen der zahnmedizinischen Versorgung, Lernziel d

zu vermitteln und im Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.2 Verhalten in Konfliktsituationen, Lernziele a bis c,

10.
Abrechnung von Leistungen, Lernziel a

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

1.1
Die Stellung der Zahnarztpraxis im Gesundheitswesen, Lernziel c

insbesondere in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

1.2
Organisation, Aufgaben, Funktionsbereiche und Ausstattung des Ausbildungsbetriebes, Lernziel d,

3.1
Arbeiten im Team, Lernziele b bis d,

3.2
Qualitäts- und Zeitmanagement, Lernziele a bis g,

9.1
Praxisabläufe, Lernziele a und b

zu vermitteln und im Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

3.1
Arbeiten im Team, Lernziel a

zu vertiefen.

(4) In einem Zeitraum von 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.4
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele e und f,

4.3 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b bis e,

4.4
Datenschutz und Datensicherheit, Lernziele b bis d,

9.2 Verwaltungsarbeiten, Lernziele c bis e,

9.3
Rechnungswesen, Lernziele a bis c,

9.4
Materialbeschaffung und -verwaltung, Lernziele a bis c

zu vermitteln und im Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.1
Arbeiten im Team, Lernziel b,

4.1
Kommunikationsformen und -methoden, Lernziel e

fortzuführen.