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§ 10 - Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG k.a.Abk.)

G. v. 12.12.1973 BGBl. I S. 1885; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 16.12.1973; FNA: 805-2 Arbeitsschutz
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§ 10 Zusammenarbeit der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit



1Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten. 2Dazu gehört es insbesondere, gemeinsame Betriebsbegehungen vorzunehmen. 3Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den anderen im Betrieb für Angelegenheiten der technischen Sicherheit, des Gesundheits- und des Umweltschutzes beauftragten Personen zusammen.

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