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§ 6b - Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)

Artikel 2 V. v. 18.09.1998 BGBl. I S. 3013, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Geltung ab 01.10.1998; FNA: 9512-19-1 Schiffssicherheit
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§ 6b Abwasserrückhalteanlagen



(1) In Anlage IV Regel 2 Abs. 1 des MARPOL-Übereinkommens nicht genannte deutsche Schiffe, einschließlich Sportboote, oder solche Schiffe unter der Flagge eines anderen Ostseeanrainers bei der Fahrt in der Ostsee im Hoheitsgebiet oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland müssen, sofern sie über eine Toilette verfügen, mit einer Abwasserrückhalteanlage ausgerüstet sein. Anlage IV Regel 12 Abs. 1 des MARPOL-Übereinkommens gilt für diese Schiffe entsprechend.

(2) Abwasserrückhalteanlagen sowie bord- und landseitige Anschlüsse müssen die Anforderungen der von der Helsinki-Kommission am 21. März 2001 angenommenen Richtlinie, Anlage zu der Empfehlung 22/1 (VkBl. 2008 S. 122) berücksichtigen. Der Tank der Abwasserrückhalteanlage muss von angemessener Größe sein. Bei einem Schiff mit mehreren Toiletten genügt eine Abwasserrückhalteanlage für eine Toilette, wenn sichergestellt ist, dass die übrigen Toiletten in einer Entfernung bis zu 12 Seemeilen vom nächstgelegenen Land nicht benutzt werden.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Schiffe,

1.
die vor dem 1. Januar 1980 gebaut worden sind,

2.
die vor dem 1. Januar 2003 gebaut worden sind und

a)
eine Rumpflänge von weniger als 11,50m oder eine Breite von weniger als 3,80m aufweisen oder

b)
denen das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie eine Bescheinigung über die Befreiung von der Ausrüstungspflicht erteilt hat.

Die Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b wird für Schiffe erteilt, bei denen die Ausrüstung mit einer Abwasserrückhalteanlage aus anderen Gründen als in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a technisch unmöglich oder bezogen auf den Wert wirtschaftlich unzumutbar ist und dieser Umstand durch ein Einzel-, Gruppen- oder Modellgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eines gemäß Norm EN 45013 von einer akkreditierten Stelle zertifizierten Boots- und Yachtsachverständigen nachgewiesen ist.





 

Frühere Fassungen von § 6b SchSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.04.2008Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
vom 09.04.2008 BGBl. I S. 698

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6b SchSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6b SchSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

See-Umweltverhaltensverordnung (SeeUmwVerhV)
Artikel 1 V. v. 13.08.2014 BGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2739
§ 9 SeeUmwVerhV Einleiten von Schiffsabwasser (vom 01.03.2018)
... einschließlich eines Sportbootes, das über eine Toilette verfügt und entgegen § 6b Absatz 1 der Schiffssicherheitsverordnung nicht mit einer Abwasserrückhalteanlage ausgerüstet ist, Seewasserstraßen in der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
V. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 698
Artikel 1 2. UmwRSeeSÄndV Änderung der MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung
... vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 1667)" wird durch die Angabe „§ 6b Abs. 1 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung
neugefasst durch B. v. 19.02.1989 BGBl. I S. 247; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.08.2014 BGBl. I S. 1371
§ 1d MARPOL-ZuwV Ergänzende Bestimmungen zu Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens (vom 12.04.2008)
... eines Sportbootes, das über eine Toilette verfügt und entgegen § 6b Abs. 1 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die ...