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§ 11 - Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)

Artikel 2 V. v. 18.09.1998 BGBl. I S. 3013, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Geltung ab 01.10.1998; FNA: 9512-19-1 Schiffssicherheit
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§ 11 Auslaufen und Weiterfahrt von Schiffen, die die Bundesflagge führen



(1) Wenn

1.
ein zur Führung der Bundesflagge berechtigtes Schiff Anforderungen, die nach dem internationalen schiffsbezogenen Sicherheitsstandard, dem Schiffssicherheitsgesetz oder im Rahmen des Seeaufgabengesetzes vorgeschrieben sind, im wesentlichen nicht erfüllt und dies eine unmittelbare Gefahr für Schiffe, Schiffahrt oder Schiffahrtseinrichtungen, Gesundheit, Küste oder die Umwelt darstellt, oder

2.
für ein solches Schiff nicht die vorgeschriebenen gültigen Zeugnisse über die Erfüllung der genannten Anforderungen nachgewiesen werden können,

3.
oder ein solches Schiff, sofern es nach § 9 Abs. 4 vorgeführt werden muss, nicht vorgeführt worden ist,

verbietet die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation sein Auslaufen, seine Weiterfahrt oder seinen Betrieb oder gestattet diese nur unter Bedingungen oder Auflagen, durch welche die gebotene Gefahrabwehr gewährleistet wird.

(2) Besteht der konkrete Verdacht, daß einer der in Absatz 1 genannten Sachverhalte vorliegt, - insbesondere weil eine dort genannte Anforderung nicht eingehalten ist, - so kann das Auslaufen oder die Weiterfahrt für die Dauer der zur Gefahrverhütung erforderlichen Sachverhaltsermittlung verhindert werden.

(3) Stellt eine Schiffahrtspolizeibehörde einen in Absatz 1 genannten Sachverhalt fest, so kann sie bis zur Entscheidung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation das Auslaufen oder die Weiterfahrt für einen zu bestimmenden angemessenen Zeitraum verhindern.





 

Frühere Fassungen von § 11 SchSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.03.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
vom 07.03.2018 BGBl. I S. 237
aktuell vorher 01.07.2016Artikel 2 Sechzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
vom 28.06.2016 BGBl. I S. 1504
aktuell vorher 29.01.2014Artikel 2 Vierzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
vom 23.01.2014 BGBl. I S. 78
aktuellvor 29.01.2014früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 SchSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 SchSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 SchSV Überprüfung von Schiffen unter ausländischer Flagge (Hafenstaatkontrolle) (vom 07.03.2020)
... des Auslaufens oder der Weiterfahrt von Schiffen unter einer ausländischen Flagge vor, ist § 11 Abs. 3 entsprechend anzuwenden. (2) Soweit die Anforderungen und Pflichten der internationalen ...
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023)
... des Auslaufens oder Weiterfahrens unter Auflagen oder Bedingungen) § 11 Absatz 1, 2 SchSV oder § 9 Absatz 2 SchBesV (betrifft Schiffe unter deutscher Flagge) oder  ... i. V. m. § 6 Absatz 1 und 3 i. V. m. § 1 Nummer 4 und 6 SeeAufgG i. V. m. § 11 Absatz 1 und 2 SchSV nach Zeitaufwand 5003 Anerkennung eines ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
Artikel 2 1. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... eines Landes oder von einer Ärztin oder einem Arzt" ersetzt. § 11 Änderung der Schiffssicherheitsverordnung Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. ...

Sechzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1504
Artikel 2 16. SchSAV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... 1 Satz 1, § 9 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 8, § 11 Absatz 1 und 3, § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, § 13 Absatz 1 Nummer 2 ...

Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 237
Artikel 1 SchSichRÄndV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... 1 ein solches Zeugnis auch der ausstellenden Behörde zurückgeben." 7. In § 11 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „oder bei der Vorführung nicht die schriftliche Erklärung ...

Vierzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 23.01.2014 BGBl. I S. 78
Artikel 2 14. SchSAV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... 1 und 5, § 9 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 8, § 11 Absatz 1 und 3 sowie Anlage 1 Abschnitt A.II. Nummer 1.3, Abschnitt A.III.a. Nummer 1.2, Abschnitt ...