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§ 14 - Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)

Artikel 2 V. v. 18.09.1998 BGBl. I S. 3013, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Geltung ab 01.10.1998; FNA: 9512-19-1 Schiffssicherheit
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§ 14 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Eigentümer

a)
entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß unverzüglich die sachgemäße Instandsetzung veranlaßt wird,

b)
entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß die dort vorgeschriebenen Unterlagen auf der Brücke vorhanden sind,

c)
entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß Seetagebücher mitgeführt und aufbewahrt werden oder

d)
entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass das Schiffssicherheitszeugnis, die Prüfbescheinigung oder die Bescheinigung nach § 9 Absatz 5 vorhanden ist,

1a.
als Verantwortlicher im Sinne von § 2 Absatz 2

a)
entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 nicht sichergestellt, dass ein Schiff vorgeführt wird, oder

b)
entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 einen Mangel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt,

2.
als Schiffsführer

a)
entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß der Mindestfreibord des Schiffes nicht unterschritten wird,

b)
entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß die erforderliche Mindeststabilität nicht unterschritten wird,

c)
entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß Decksladungen in der dort genannten Weise gestaut sind,

d)
entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß die Anforderungen an die Sicht eingehalten werden,

e)
entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 4a nicht dafür sorgt, dass das automatische Schiffsidentifizierungssystem zu jeder Zeit in Betrieb gehalten wird,

f)
entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß auf Decksladungen Laufplanken und Schutzgeländer oder Strecktaue angebracht sind,

g)
entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß auf Schiffen, denen ein Holzfreibord erteilt worden ist, die vorgeschriebenen Schutzgeländer oder Strecktaue ordnungsgemäß angebracht sind,

h)
entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß Ladeluken wetterdicht geschlossen werden und verschlossen bleiben,

i)
entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 8 nicht dafür sorgt, daß Getreide als Schüttgutladung nur befördert wird, wenn die vorgeschriebene Genehmigung vorliegt,

j)
entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 9 nicht dafür sorgt, daß ausreichende Vorkehrungen für den Wachdienst getroffen werden,

k)
entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Anzahl von Personen nicht überschritten wird,

l)
entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 11 nicht dafür sorgt, dass Seetagebücher mitgeführt oder die Vorkommnisse an Bord, die für die Sicherheit in der Seefahrt von Bedeutung sind, eingetragen werden,

m)
entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 12 nicht dafür sorgt, dass das Schiffssicherheitszeugnis, die Prüfbescheinigung oder die Bescheinigung nach § 9 Absatz 5 mitgeführt und vorgelegt wird oder

n)
entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 13 nicht dafür sorgt, dass zu Beginn der Reise im Schiffstagebuch jede Änderung des Nutzungszwecks des Fahrzeugs eingetragen wird.

3.
als nautischer Wachoffizier

a)
entgegen § 13 Abs. 3 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß das Ruder besetzt ist,

b)
entgegen § 13 Abs. 3 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß der Ausguck besetzt ist,

c)
entgegen § 13 Abs. 3 Nr. 3 die Ausführung der Ruder- oder Maschinenkommandos oder des Ankermanövers nicht überwacht oder

d)
entgegen § 13 Abs. 3 Nr. 4 den Kurs, die Position oder die Geschwindigkeit nicht überprüft oder eine Navigationshilfe nicht verwendet,

4.
entgegen § 13 Abs. 4 als Leiter der Maschinenanlage nicht dafür sorgt, daß ein sicherer technischer Wachdienst besteht,

5.
entgegen § 13 Abs. 4a Satz 1 bei einer Seefunkstelle ohne ausreichenden gültigen Befähigungsnachweis mobilen Seefunkdienst oder mobilen Seefunkdienst über Satellit betreibt oder

6.
einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 10 Abs. 1 zuwiderhandelt.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis d, h und i sowie Nummer 6 gelten auch für Schiffe im Sinne des § 13 Abs. 5.

(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird übertragen

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und d, Nummer 1a, 2 Buchstabe a, b, d, e, h, j, l, m und n sowie Nummer 3 und 4 auf die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation,

2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 sowie in den Fällen des § 15 Abs. 1 Nr. 4 des Seeaufgabengesetzes auf diejenige Behörde, die die vollziehbare Auflage oder Anordnung getroffen hat,

3.
in den übrigen Fällen des Absatzes 1 auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.





 

Frühere Fassungen von § 14 SchSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.03.2020Artikel 2 Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
vom 03.03.2020 BGBl. I S. 412
aktuell vorher 14.03.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
vom 07.03.2018 BGBl. I S. 237
aktuell vorher 01.07.2016Artikel 2 Sechzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
vom 28.06.2016 BGBl. I S. 1504
aktuell vorher 29.01.2014Artikel 2 Vierzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
vom 23.01.2014 BGBl. I S. 78
aktuellvor 29.01.2014früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 SchSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 SchSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Artikel 2 19. SchSAV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... dem Schiff befördert werden dürfen, nicht überschritten wird,". 5. § 14 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe k wird wie folgt gefasst: „k) entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 10 nicht ...

Sechzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1504
Artikel 2 16. SchSAV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 6, § 14 Absatz 3 Nummer 1 sowie Anlage 1 Abschnitt A.II. Nummer 1.3, Abschnitt A.III.a. Nummer 1.2, ...

Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 237
Artikel 1 SchSichRÄndV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... Wörter „soweit in Anlage 1a nichts anderes bestimmt ist" ersetzt. 9. § 14 Absatz 1 Nummer 1a wird wie folgt geändert: a) Die Angabe „§ 9 Abs. 4 Satz 7" wird ...

Vierzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 23.01.2014 BGBl. I S. 78
Artikel 2 14. SchSAV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... für Transport und Verkehrswirtschaft" ersetzt. 5. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...