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Änderung § 5a SchSV vom 01.07.2006

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§ 5a SchSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2006 geltenden Fassung
§ 5a SchSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V v 28.06.2006 BGBl. I 1417
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5a Sicherheitsstandard für Schiffe im internationalen Verkehr in besonderen Fällen


(Text alte Fassung)

Soweit Schiffen, die die Bundesflagge führen und die den internationalen Schiffssicherheitsregelungen im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes unterliegen, Ausnahmen gewährt werden, weil sie sich im Verlauf ihrer Reise nicht weiter als 20 Seemeilen vom nächstgelegenen Land entfernen, erlässt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder in seinem Auftrag entweder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder die See-Berufsgenossenschaft zur Konkretisierung der Anforderungen an die Schiffssicherheit dieser Schiffe im Sinne der §§ 3 und 7 bis 9 des Schiffssicherheitsgesetzes, wenn erforderlich, Richtlinien. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

Soweit Schiffen, die die Bundesflagge führen und die den internationalen Schiffssicherheitsregelungen im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes unterliegen, Ausnahmen gewährt werden, weil sie sich im Verlauf ihrer Reise nicht weiter als 20 Seemeilen vom nächstgelegenen Land entfernen, erlässt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder in seinem Auftrag entweder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder die See-Berufsgenossenschaft zur Konkretisierung der Anforderungen an die Schiffssicherheit dieser Schiffe im Sinne der §§ 3 und 7 bis 9 des Schiffssicherheitsgesetzes, wenn erforderlich, Richtlinien. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)