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Änderung § 8 SchSV vom 11.10.2008

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§ 8 SchSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.10.2008 geltenden Fassung
§ 8 SchSV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.10.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 01.10.2008 BGBl. I S. 1913
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Funkstellen, Funktionsfähigkeit von Schiffsausrüstung


(Text alte Fassung)

(1) Vorbehaltlich der internationalen Regelungen und § 6 Abs. 4 bedürfen Funkanlagen zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst und am mobilen Seefunkdienst über Satelliten an Bord von Schiffen, die die Bundesflagge führen, einer Zulassung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Sie wird erteilt, wenn

1. eine fehlerfreie Funktion der Funkanlage auf See sichergestellt ist,

2. bei Anlagen, die für die Teilnahme an dem in Kapitel IV des SOLAS-Übereinkommens beschriebenen Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) vorgesehen sind, unter den in einem Notfall herrschenden Bedingungen alle betrieblichen Anforderungen des GMDSS-Systems erfüllt sind,

3. eine klare und stabile Kommunikation mit hoher Güte der analogen oder digitalen Nachrichtenübertragung möglich ist.

(2) Schiffsausrüstung, die vor ihrer Verwendung an Bord solcher Schiffe von der zuständigen Stelle geprüft worden ist, kann von dieser mit einer Kennzeichnung versehen werden, aus der sich ergeben kann, bis zu welchem Zeitpunkt mit der erforderlichen Funktionsfähigkeit, insbesondere Meß- und Anzeigegenauigkeit, gerechnet werden kann, wenn an der Ausrüstung keine Veränderungen stattfinden. Vor einem so bestimmten Zeitpunkt ist vom Schiffseigentümer für verwendete zulassungspflichtige Ausrüstung jeweils eine Wiederholungsprüfung durch einen von der zuständigen Stelle anerkannten Betrieb und eine entsprechende Kennzeichnung zu veranlassen.

(Text neue Fassung)

(1) (aufgehoben)

(2) Schiffsausrüstung, die vor ihrer Verwendung an Bord von Schiffen, die die Bundesflagge führen, von der zuständigen Stelle geprüft worden ist, kann von dieser mit einer Kennzeichnung versehen werden, aus der sich ergeben kann, bis zu welchem Zeitpunkt mit der erforderlichen Funktionsfähigkeit, insbesondere Meß- und Anzeigegenauigkeit, gerechnet werden kann, wenn an der Ausrüstung keine Veränderungen stattfinden. Vor einem so bestimmten Zeitpunkt ist vom Schiffseigentümer für verwendete zulassungspflichtige Ausrüstung jeweils eine Wiederholungsprüfung durch einen von der zuständigen Stelle anerkannten Betrieb und eine entsprechende Kennzeichnung zu veranlassen.

(3) Fest an Bord solcher Schiffe aufgestellte Magnet-Regelkompasse und Magnet-Steuerkompasse müssen vor Inbetriebnahme sowie danach mindestens alle zwei Jahre durch eine vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf Grund eines Sachkundenachweises oder von einem Mitgliedstaat der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation anerkannte Person reguliert werden; der Nachweis der Regulierung ist an Bord mitzuführen. Der Schiffsführer hat regelmäßig die Deviation zu kontrollieren und die Eintragung über die Kontrollergebnisse der vergangenen zwölf Monate mitzuführen.



(heute geltende Fassung)