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Änderung § 9 SchSV vom 15.04.2010

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§ 9 SchSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.04.2010 geltenden Fassung
§ 9 SchSV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.04.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 07.04.2010 BGBl. I S. 399

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Schiffszeugnisse und -bescheinigungen, Schiffsbesichtigungen


(1) Die zuständigen Behörden erteilen, auch im Rahmen des Harmonisierten Besichtigungs- und Zeugniserteilungssystems, schiffsbezogene Zeugnisse und Bescheinigungen, auf die die internationalen Regelungen sowie insbesondere die Anlage 2 zu dieser Verordnung anzuwenden sind.

(Text alte Fassung)

(2) Auf Besichtigungen von Schiffen zur Erteilung von Zeugnissen durch befähigte Schiffsbesichtiger ist zu der in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 94/57/EG in der jeweils geltenden Fassung insbesondere Abschnitt B der Anlage 2 zu dieser Verordnung anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(2) Auf Besichtigungen von Schiffen zur Erteilung von Zeugnissen durch befähigte Schiffsbesichtiger ist zu der in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 2009/15/EG in der jeweils geltenden Fassung insbesondere Abschnitt B der Anlage 2 zu dieser Verordnung anzuwenden.

(3) Die See-Berufsgenossenschaft bescheinigt für Schiffe, für die Richtlinien nach § 6 erlassen sind, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auf schriftlichen Antrag durch ein Schiffssicherheitszeugnis - erforderlichenfalls mit Nebenbestimmungen -, daß das Schiff den geltenden Vorschriften, Richtlinien und Schiffssicherheitsnormen entspricht. Dabei vermerkt sie auf Grund der Erklärung des Eigentümers, als welches Schiff im Sinne des § 6 Abs. 1 und für welche Nutzung dieses betrieben wird. Die Richtlinien nach § 6 können vorsehen, dass von der Ausstellung eines Schiffssicherheitszeugnisses abgesehen werden kann. Sind für ein Schiff Schiffssicherheitszeugnisse für verschiedene Nutzungen erteilt worden, hat der Schiffsführer zu Beginn einer Reise jede Änderung des Nutzungszwecks im Schiffstagebuch einzutragen.

(4) Soweit in den Richtlinien nach § 6 nicht anders bestimmt, hat der Verantwortliche unter Antragstellung und auf eigene Kosten sicherzustellen, daß ein Schiff im Sinne des Absatzes 3, das die Bundesflagge führt und für das weder ein solches Schiffssicherheitszeugnis noch ein entsprechendes nach internationalen Regelungen an Bord mitzuführendes Bau- und Ausrüstungszeugnis oder eine Bescheinigung nach Maßgabe des Absatzes 5 gültig ist, vor der ersten Inbetriebnahme des Schiffes durch ihn oder auf seine Veranlassung oder vor der ersten Fahrt nach Ungültigwerden eines solchen Zeugnisses

1. bei Bestehen einer Ausrüstungs- oder Zulassungspflicht für Navigations- oder Funkausrüstung an Bord dem Bundesamt für Seeschiffahrt oder Hydrographie zur Überprüfung dieser Ausrüstung sowie

2. in jedem Fall der See-Berufsgenossenschaft zur Überprüfung des sicheren Zustands des Schiffes und seiner Ausrüstung

vorgeführt wird. Bei der Vorführung hat der Verantwortliche schriftlich zu erklären, als welches Schiff im Sinne des § 6 Abs. 1 und für welche Nutzung dieses betrieben wird. Er hat unverzüglich alle - auch betrieblichen - Mängel zu beseitigen, bei denen eine dieser Behörden feststellt, daß sie eine Gefahr für Schiffe, Schiffahrt oder Schiffahrtseinrichtungen, Gesundheit, Küste oder die Umwelt darstellen. Die Vorführung ist in zeitlichen Abständen zu wiederholen, soweit die Behörde dies nach den in § 6 Abs. 2 genannten Kriterien festlegt. Die Abstände betragen bei Einsatz des Schiffes für eine vorbestimmte Anzahl von Reisen mindestens sechs Wochen, bei Dauerbetrieb mindestens drei Monate. Über das Ergebnis jeder Überprüfung und die Festlegung der Abstände wird - wenn erforderlich, nach nachgewiesener Mängelbeseitigung - eine Prüfbescheinigung ausgestellt. Verantwortlicher im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, der nach § 2 ein Schiff zur Seefahrt einsetzt.

(5) Für Binnenschiffe - ausgenommen Öl-, Gas- und Chemikalientankschiffe in der Massengutschiffahrt sowie Fahrgastschiffe mit nicht zur Besatzung zählenden Personen an Bord - genügt hinsichtlich der baulichen Beschaffenheit und der Ausrüstung im Bereich seewärts bis zur Verbindungslinie Schillighörn über das Haus der Vogelschutzwarte der Insel Alte Mellum zum Kirchturm Cappel eine gültige Bescheinigung der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt über die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinien nach § 6.

(6) Die Gleichwertigkeit im Sinne der in § 5 Abs. 5 genannten Anforderungen ist bei Schiffen, die Küstenschifffahrt betreiben oder die auf Seeschifffahrtsstraßen oder im seewärts angrenzenden Bereich des deutschen Küstenmeeres gewerblich eingesetzt sind, durch eine an Bord mitzuführende Bescheinigung der See-Berufsgenossenschaft nachzuweisen. Für Schiffe im Sinne des Satzes 1, die internationalen Regelungen unterliegen, kann die Gleichwertigkeit auch durch geeignete, an Bord mitgeführte Zeugnisse oder Bescheinigungen des jeweiligen Flaggenstaates nachgewiesen werden.

(7) Die Vorführung und die Mängelbeseitigung im Sinne des Absatzes 4 sind unverzüglich vorzunehmen, wenn für ein zur Seefahrt eingesetztes Schiff der Nachweis der Gültigkeit oder Gleichwertigkeit im Sinne der Absätze 4 und 6 auf amtliche Aufforderungen nicht erbracht wird.

(8) Beabsichtigt die See-Berufsgenossenschaft, einen Verstoß gegen Anforderungen oder Pflichten in Bezug auf die Sicherheit auf See im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes, auch im Hinblick auf § 13 Abs. 2 des Schiffssicherheitsgesetzes, zu berücksichtigen, so unterrichtet sie hiervon umgehend die Verantwortlichen durch eine schriftliche Abmahnung und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.