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Änderung § 15 SchSV vom 08.09.2015

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§ 15 SchSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 15 SchSV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 556 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Überleitungsregelung


(1) Soweit die internationalen Regelungen und die Vorschriften dieser Verordnung nicht entgegenstehen, sind zusätzlich die Bestimmungen der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1997 (BGBl. I S. 2217), geändert durch die Verordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1431), mit Ausnahme des § 23 Abs. 2 und des § 73

1. in bezug auf Sachverhalte, die in den in Abschnitt D Nr. 10 und 11 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Rechtsakten geregelt sind oder in anderer Weise die Fischereifahrzeuge oder die Schiffsausrüstung betreffen, wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 anzuwenden,

(Text alte Fassung)

2. in bezug auf Pflichten hinsichtlich der in § 6 genannten Schiffe sowie der Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge, auch über den in Nummer 1 genannten Zeitpunkt hinaus oder in Verbindung mit § 4 Abs. 2, einschließlich der zugehörigen Definitionen, Ausnahmen und Abweichungen sowie Zeugnisse vorbehaltlich der Bestimmungen der Schiffsausrüstungsverordnung-See anzuwenden, bis das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in einer Richtlinie nach § 6 feststellt, daß sie abgelöst werden.

(Text neue Fassung)

2. in bezug auf Pflichten hinsichtlich der in § 6 genannten Schiffe sowie der Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge, auch über den in Nummer 1 genannten Zeitpunkt hinaus oder in Verbindung mit § 4 Abs. 2, einschließlich der zugehörigen Definitionen, Ausnahmen und Abweichungen sowie Zeugnisse vorbehaltlich der Bestimmungen der Schiffsausrüstungsverordnung-See anzuwenden, bis das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in einer Richtlinie nach § 6 feststellt, daß sie abgelöst werden.

(2) Die Gültigkeit von Zeugnissen, Bescheinigungen, Zulassungen, Vermerken und Nebenbestimmungen, die aufgrund der anwendbaren Vorschriften der in Absatz 1 genannten Schiffssicherheitsverordnung erteilt worden sind, bleibt unberührt. Soweit sie die Einhaltung von Anforderungen für das in § 9 Abs. 3 genannte Schiffssicherheitszeugnis nachweisen, gelten sie als ein solches.

(2a) Seefunkzeugnisse, die für Funkstellen auf anderen Schiffen als Kauffahrteischiffen vor dem 1. August 1999 erteilt und nicht widerrufen sind, sind nach Maßgabe ihres Inhalts gültig.