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Synopse aller Änderungen der SchSV am 01.01.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2013 durch Artikel 2 der 1. BinSchUOuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SchSV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SchSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
SchSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 § 11 V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie und die See-Berufsgenossenschaft können im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Seeaufgabengesetz

1. nach Maßgabe der internationalen Regelungen im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes,

2. in Anwendung des § 8 Abs. 1 oder § 13 Abs. 6 oder des Abschnitts A.I. Nr. 6.1 oder C.I.2 Nr. 13 der Anlage 1,

3. nach Maßgabe der Richtlinien im Sinne des § 6

auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von verbindlichen Pflichten oder Befreiungen zulassen, soweit eine vergleichbare Sicherheit des Schiffes oder die Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Seeaufgabengesetzes auf andere Weise, auch durch geeignete Nebenbestimmungen, gewährleistet ist. Dies kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn für ein seegängiges Wasserfahrzeug wegen seiner geringen Größe oder besonderen Bauart die Anforderungen dieser Verordnung nicht oder nur mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten erfüllbar sind.

(2) Für Binnenschiffe auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden Fassung, treten hinsichtlich der Anforderungen an den Bau, die Ausrüstung, Vermessung, den Freibord und die Besetzung der Fahrzeuge, die Eignung des Unternehmers sowie die Befähigung der Besatzungsmitglieder einschließlich des Schiffsführers die auf der Grundlage des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsvorschriften an die Stelle dieser Verordnung.

(3) Die in den internationalen Regelungen enthaltenen Vorschriften über die Zulassung eines gleichwertigen Einsatzes für Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen, Geräte, Ausrüstungen oder sonstige Vorkehrungen sind auf Schiffe, für die die internationalen Regelungen keine Anwendung finden, entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Seeschiff, für das die Befugnis zur Führung der Bundesflagge nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes für die erste Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen wurde, ist für die Zwecke dieser Verordnung ausschließlich während dieser Reise einem Schiff unter ausländischer Flagge gleichgestellt, sofern der Eigentümer nicht widerspricht.

(5) Für Schiffe, deren Kiel vor dem 18. Juli 1994 gelegt wurde und denen im Schiffsmeßbrief zusätzlich zu der nach dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 (BGBl. 1975 II S. 65) ermittelten Bruttoraumzahl ein Bruttoraumgehalt in Registertonnen bescheinigt wurde, gilt als Parameter für die Anwendung dieser Verordnung der Bruttoraumgehalt anstelle der Bruttoraumzahl.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(6) Sportfahrzeuge von weniger als 24 Meter Länge werden auf Antrag nach dem vereinfachten Verfahren des § 4 der Schiffsvermessungsverordnung vom 5. Juli 1982 (BGBl. I S. 916, 1169), geändert durch Verordnung vom 3. September 1990 (BGBl. I S. 1993), vermessen.

(Text neue Fassung)

 

§ 15 Überleitungsregelung


(1) Soweit die internationalen Regelungen und die Vorschriften dieser Verordnung nicht entgegenstehen, sind zusätzlich die Bestimmungen der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1997 (BGBl. I S. 2217), geändert durch die Verordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1431), mit Ausnahme des § 23 Abs. 2 und des § 73

1. in bezug auf Sachverhalte, die in den in Abschnitt D Nr. 10 und 11 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Rechtsakten geregelt sind oder in anderer Weise die Fischereifahrzeuge oder die Schiffsausrüstung betreffen, wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 anzuwenden,

2. in bezug auf Pflichten hinsichtlich der in § 6 genannten Schiffe sowie der Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge, auch über den in Nummer 1 genannten Zeitpunkt hinaus oder in Verbindung mit § 4 Abs. 2, einschließlich der zugehörigen Definitionen, Ausnahmen und Abweichungen sowie Zeugnisse vorbehaltlich der Bestimmungen der Schiffsausrüstungsverordnung-See anzuwenden, bis das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in einer Richtlinie nach § 6 feststellt, daß sie abgelöst werden.

vorherige Änderung

(2) Die Gültigkeit von Zeugnissen, Bescheinigungen, Zulassungen, Vermerken und Nebenbestimmungen, die aufgrund der anwendbaren Vorschriften der in Absatz 1 genannten Schiffssicherheitsverordnung erteilt worden sind, bleibt unberührt. Soweit sie die Einhaltung von Anforderungen für das in § 9 Abs. 3 genannte Schiffssicherheitszeugnis nachweisen, gelten sie als ein solches. Satz 1 gilt entsprechend für Bescheinigungen, die aufgrund der Schiffsvermessungsverordnung erteilt worden sind.



(2) Die Gültigkeit von Zeugnissen, Bescheinigungen, Zulassungen, Vermerken und Nebenbestimmungen, die aufgrund der anwendbaren Vorschriften der in Absatz 1 genannten Schiffssicherheitsverordnung erteilt worden sind, bleibt unberührt. Soweit sie die Einhaltung von Anforderungen für das in § 9 Abs. 3 genannte Schiffssicherheitszeugnis nachweisen, gelten sie als ein solches.

(2a) Seefunkzeugnisse, die für Funkstellen auf anderen Schiffen als Kauffahrteischiffen vor dem 1. August 1999 erteilt und nicht widerrufen sind, sind nach Maßgabe ihres Inhalts gültig.