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§ 18 - Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (SchRG k.a.Abk.)

G. v. 15.11.1940 RGBl. I S. 1499; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 91
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-4 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 18



(1) Steht der Inhalt des Schiffsregisters, soweit er das Eigentum, eine Schiffshypothek, ein Recht an einer solchen, einen Nießbrauch oder eine Verfügungsbeschränkung der in § 16 Abs. 1 Satz 2 genannten Art betrifft, mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann der, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Schiffsregisters von dem verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(2) Kann das Schiffsregister erst berichtigt werden, nachdem das Recht des nach Absatz 1 Verpflichteten eingetragen worden ist, so hat dieser auf Verlangen sein Recht eintragen zu lassen.



 

Zitierungen von § 18 Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 SchRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 SchRG
... in § 18 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der ...
§ 21 SchRG
... In den Fällen des § 18 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Schiffsregisters eingetragen werden.  ...
§ 52 SchRG
... kann auch dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden. Die Vorschriften der §§ 16, 18 bis 21 über den öffentlichen Glauben des Schiffsregisters gelten auch für diese ...
§ 77 SchRG
... für Schiffsbauwerke erforderlich. Für die Schiffshypothek gelten die §§ 8, 10 bis 75, soweit sich nicht aus den Vorschriften dieses Abschnitts etwas anderes ...
 
Zitat in folgenden Normen

Schiffsregisterordnung
neugefasst durch B. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1133; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
§ 97 SchRegO (vom 26.11.2019)
... Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 nur unter den Voraussetzungen ausgeübt werden, die in § 18 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken sowie in den §§ 24, 31 und 35 dieses Gesetzes für eine Berichtigung oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Artikel 17 StV-DSAnpUG-EU Änderung der Schiffsregisterordnung
... Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 nur unter den Voraussetzungen ausgeübt werden, die in § 18 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken sowie in den §§ 24, 31 und 35 dieses Gesetzes für eine Berichtigung oder ...