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Änderung § 66 Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 01.09.2009

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§ 66 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 66 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 56 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Textabschnitt unverändert)

§ 66


(1) Ist der Gläubiger unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf die Schiffshypothek beziehenden Eintragung in das Schiffsregister zehn Jahre verstrichen sind und das Recht des Gläubigers nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigentümer in einer nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den Neubeginn der Verjährung geeigneten Weise anerkannt worden ist. Besteht für die Forderung eine nach dem Kalender bestimmte Zahlungszeit, so beginnt die Frist nicht vor dem Ablauf des Zahlungstags.

(Text alte Fassung)

(2) Mit der Erlassung des Ausschlußurteils erlischt die Schiffshypothek. § 57 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.

(Text neue Fassung)

(2) Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt die Schiffshypothek. § 57 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.