(1) Die Anforderungen nach §
1 erfüllt, wer in einem Beruf, der Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnissen im Sinne von §
2 Nummer 1 des
Tabakerzeugnisgesetzes vermittelt,
- 1.
- eine Fortbildungsprüfung auf Grund des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung oder als Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung in einem Lebensmittelberuf bestanden hat und
- 2.
- einen erfolgreichen Abschluss eines Lehrgangs nach § 3 nachweist.
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden können
- 1.
- Bedienstete im Polizeivollzugsdienst,
- 2.
- Bewerber aus dem mittleren und gehobenen Dienst der allgemeinen Verwaltung, die jeweils mindestens drei Jahre in der amtlichen Lebensmittelüberwachung beschäftigt waren oder
- 3.
- Personen, die eine Ausbildung an einer Fachhochschule, in deren Verlauf Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes vermittelt werden, erfolgreich abgeschlossen haben,
den Personen nach Absatz 1 Nr. 1 gleichstellen. Absatz 1 Nr. 2 bleibt unberührt.
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Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
V. v. 27.04.2016 BGBl. I S. 980