§ 2 - Lebensmittelkontrolleur-Verordnung (LKonV)

§ 2 Anforderungsnachweis


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Anforderungen nach § 1 erfüllt, wer in einem Beruf, der Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes vermittelt,

1.
eine Fortbildungsprüfung auf Grund des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung oder als Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung in einem Lebensmittelberuf bestanden hat und

2.
einen erfolgreichen Abschluss eines Lehrgangs nach § 3 nachweist.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden können

1.
Bedienstete im Polizeivollzugsdienst,

2.
Bewerber aus dem mittleren und gehobenen Dienst der allgemeinen Verwaltung, die jeweils mindestens drei Jahre in der amtlichen Lebensmittelüberwachung beschäftigt waren oder

3.
Personen, die eine Ausbildung an einer Fachhochschule, in deren Verlauf Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes vermittelt werden, erfolgreich abgeschlossen haben,

den Personen nach Absatz 1 Nr. 1 gleichstellen. Absatz 1 Nr. 2 bleibt unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse V. v. 27. April 2016 BGBl. I S. 980 m.W.v. 20. Mai 2016

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Frühere Fassungen von § 2 LKonV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.05.2016Artikel 4 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
vom 27.04.2016 BGBl. I S. 980

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 LKonV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 LKonV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LKonV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 LKonV Vorschriften der Länder
...  eine Eignungsprüfung zur Ergänzung des Anforderungsnachweises nach § 2 , 2. das Anrechnen einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
V. v. 27.04.2016 BGBl. I S. 980
Artikel 4 TabakerzVEV Änderung der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung
... im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 1 und 2 Nummer 3 werden jeweils die Wörter „Tabakerzeugnissen im Sinne des ...


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