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§ 4 - Lebensmittelkontrolleur-Verordnung (LKonV)

§ 4 Fortbildung



Die in § 1 genannten Personen haben mindestens alle zwei Jahre an Fortbildungsveranstaltungen von insgesamt mindestens drei Tagen teilzunehmen, in denen die erworbenen Kenntnisse erweitert und neue Erkenntnisse und Entwicklungen auf den in § 3 Abs. 2 genannten Gebieten vermittelt werden. Die Aufteilung in eintägige oder halbtägige Fortbildungsveranstaltungen ist zulässig.

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Zitierungen von § 4 LKonV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LKonV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LKonV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 LKonV Ausnahmen und Übergangsvorschriften (vom 15.08.2007)
... in den Stand gesetzt werden, alle in § 1 genannten Tätigkeiten auszuüben. § 4 bleibt ...