Die zuständigen obersten Landesbehörden können im Rahmen dieser Verordnung nähere Vorschriften über den Lehrgang und die Prüfung sowie die Fortbildung erlassen, insbesondere können sie
- 1.
- eine Eignungsprüfung zur Ergänzung des Anforderungsnachweises nach § 2,
- 2.
- das Anrechnen einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten bis zu sechs Monaten auf die Dauer des Lehrgangs
vorschreiben. Im Fall des §
3 Abs. 1 Satz 3 gilt Satz 1 Nr. 2 nicht.