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Änderung § 6 LKonV vom 15.08.2007

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§ 6 LKonV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung
§ 6 LKonV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 10 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Ausnahmen und Übergangsvorschriften


(1) Diese Verordnung gilt nicht für

1. Weinsachverständige (Weinkontrolleure) nach § 31 Abs. 1 des Weingesetzes;

(Text alte Fassung)

2. Geflügelfleischkontrolleure im Sinne der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure;

3. Fleischkontrolleure im Sinne
der Fleischkontrolleur-Verordnung.

(Text neue Fassung)

2. amtliche Fachassistenten im Sinne des Anhangs I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Anforderungen nach § 1 gelten auch als erfüllt bei Personen, die

1. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Lebensmittelkontrolleure im Sinne der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 16. Juni 1977 (BGBl. I S. 1002), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 4 des Gesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467) sind oder

2. vor dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Ausbildung gemäß der in Nummer 1 genannten Lebensmittelkontrolleur-Verordnung auf Grund entsprechender landesrechtlicher Vorschriften begonnen haben und sie danach nach diesen Vorschriften abschließen; die zuständigen obersten Landesbehörden können abweichend davon den Beginn der Ausbildung auf höchstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung festsetzen.

(3) Die Länder tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 2 Nr. 1 genannten Personen, soweit erforderlich, durch geeignete Fortbildungsmaßnahmen in den Stand gesetzt werden, alle in § 1 genannten Tätigkeiten auszuüben. § 4 bleibt unberührt.