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Änderung § 5a TGV vom 01.04.2016

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§ 5a TGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2016 geltenden Fassung
§ 5a TGV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4a G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5a (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 5a Reisebeihilfe für Heimfahrten bei Einsatz im Rahmen von Unterstützungsmaßnahmen zur Bewältigung der steigenden Zahl von Asylbewerbern


vorherige Änderung

 


1 Berechtigte nach § 3, die zur Bewältigung der steigenden Zahl von Asylbewerbern für von der obersten Dienstbehörde beschlossene personelle Unterstützungsmaßnahmen eingesetzt werden, erhalten eine Reisebeihilfe für jede Woche. 2 § 5 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 bleibt im Übrigen unberührt.