Zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach §
2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des
Strahlenschutzvorsorgegesetzes ist das Bundesamt für Strahlenschutz für die Ermittlung der Gamma-Ortsdosisleistung von der Luft aus im Falle von Ereignissen mit möglichen nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen zuständig.