Auf Grund des §
11 Abs. 7 des
Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), der durch Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach §
2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des
Strahlenschutzvorsorgegesetzes ist die Bundesforschungsanstalt für Fischerei für die Ermittlung der Radioaktivität in Meeresorganismen in Nord- und Ostsee einschließlich der Küstengewässer zuständig.
Zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach §
2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des
Strahlenschutzvorsorgegesetzes ist das Bundesamt für Strahlenschutz für die Ermittlung der Gamma-Ortsdosisleistung von der Luft aus im Falle von Ereignissen mit möglichen nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen zuständig.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.