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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Artikel 4 - Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz (SchiedsVfG)

Artikel 4 Übergangsvorschriften


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

§ 1 Schiedsverfahren

(1) Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden sind, beurteilt sich nach dem bisher geltenden Recht.

(2) Für schiedsrichterliche Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen, aber noch nicht beendet sind, ist das bisherige Recht mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des schiedsrichterlichen Vergleichs der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut tritt. Die Parteien können jedoch die Anwendung des neuen Rechts vereinbaren.

(3) Für gerichtliche Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig sind, ist das bisher geltende Recht weiter anzuwenden.

(4) Aus für vollstreckbar erklärten schiedsrichterlichen Vergleichen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden sind, findet die Zwangsvollstreckung statt, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist.


§ 2 (weggefallen)



 

Zitierungen von Artikel 4 SchiedsVfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 SchiedsVfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchiedsVfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 SchiedsVfG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 2 §§ 29 bis 31 dieses Gesetzes treten am 1. April 1998 in Kraft. (3) Artikel 4 § 2 dieses Gesetzes tritt am 1. April 1999 außer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 52 1. BMJBBG Auflösung des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes
... des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) wird der § 1 aufgehoben.  ...