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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bodenleger/zur Bodenlegerin (BodenlAusbV k.a.Abk.)

V. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 1861
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-292 Berufliche Bildung

§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe sowie im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 120 Minuten die zur Arbeitsaufgabe gehörende Arbeitsplanung und Dokumentation bearbeiten. Hierfür kommt insbesondere das Herstellen eines Bodenbelages unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungstechniken einschließlich des Prüfens der Verlegebedingungen sowie des Vorbereitens des Untergrundes in Betracht. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen sowie den Umweltschutz, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit beachten kann.

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Zitierungen von § 7 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bodenleger/zur Bodenlegerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BodenlAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BodenlAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BodenlAusbV Ausbildungsrahmenplan
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 ...