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Änderung § 11 KonVEIV vom 08.11.2006

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§ 11 KonVEIV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 11 KonVEIV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 495 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Mitwirkungspflichten


(1) Stellen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

1. Eisenbahnen oder Halter von Eisenbahnfahrzeugen mit Sitz im Inland oder

2. Hersteller von Interoperabilitätskomponenten oder von strukturellen Teilsystemen mit Sitz im Inland

(Text alte Fassung)

fest, dass eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benannte Stelle den Bestimmungen des Artikels 20 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2001/16/EG nicht entspricht oder die mit der Benennung verbundenen Pflichten nicht erfüllt, so ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen darüber zu unterrichten.

(Text neue Fassung)

fest, dass eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benannte Stelle den Bestimmungen des Artikels 20 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2001/16/EG nicht entspricht oder die mit der Benennung verbundenen Pflichten nicht erfüllt, so ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung darüber zu unterrichten.

(2) Die Eisenbahnen, Halter von Fahrzeugen oder Hersteller im Sinne des Artikels 18 Abs. 1 der Richtlinie 2001/16/EG haben die Einhaltung der Pflichten nach Anhang VI Nr. 6 der Richtlinie 2001/16/EG sicherzustellen.