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Änderung § 12 KonVEIV vom 08.11.2006

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§ 12 KonVEIV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 12 KonVEIV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 495 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Schriftverkehr mit europäischen Stellen


(Text alte Fassung)

Der sich auf Grund der Richtlinie 2001/16/EG ergebende Schriftverkehr der Genehmigungs- und der Aufsichtsbehörde mit europäischen Stellen ist über das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu leiten.

(Text neue Fassung)

Der sich auf Grund der Richtlinie 2001/16/EG ergebende Schriftverkehr der Genehmigungs- und der Aufsichtsbehörde mit europäischen Stellen ist über das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu leiten.