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Anlage 3 zum Anhang - Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)

neugefasst durch B. v. 10.09.2002 BGBl. I S. 3543; zuletzt geändert durch Artikel 111 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.07.1978; FNA: 7134-2-2 Sprengstoffe
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Anlage 3 zum Anhang Schutzabstände nach Nummer 3.2.2 des Anhangs für Lager mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen der Lagergruppen I bis III


Anlage 3 zum Anhang hat 1 frühere Fassung

1 Lagergruppe Ia

(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Nettomasse bis einschließlich 100 kg Nettomasse ein Schutzabstand nicht erforderlich. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass eine Wirkung nicht nach außen oder nur in ungefährlicher Richtung auftreten kann.

(2) Bei einer Belegung von mehr als 100 kg Nettomasse wird der Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel E=0,185 x Ak1/2 x M1/3 1) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 30 m einzuhalten ist.

(3) Bei einer Belegung von mehr als 100 kg Nettomasse wird der Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel E=0,124 x Ak1/2 x M1/3 1) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.

(4) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen teilweise oder ganz entfallen.

(5) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen, so sind die Schutzabstände in dieser Richtung zu vergrößern.

2 Lagergruppe Ib

(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Nettomasse bis einschließlich 200 kg Nettomasse ein Schutzabstand nicht erforderlich. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass eine Wirkung nicht nach außen oder nur in ungefährlicher Richtung auftreten kann.

(2) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse, jedoch von höchstens 10.000 kg Nettomasse, wird der Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel E = 11,0 x M1/5 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 30 m einzuhalten ist.

(3) Bei einer Belegung von mehr als 10.000 kg Nettomasse wird der Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel E = 3,2 x M1/3 2) berechnet.

(4) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse, jedoch von höchstens 10.000 kg Nettomasse, wird der Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel E = 7,3 x M1/5 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.

(5) Bei einer Belegung von mehr als 10.000 kg Nettomasse wird der Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel E = 2,1 x M1/3 2) berechnet.

(6) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen teilweise oder ganz entfallen.

(7) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen, so sind die Schutzabstände in dieser Richtung zu vergrößern.

3 Lagergruppe II

(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Nettomasse bis einschließlich 200 kg Nettomasse ein Schutzabstand nicht erforderlich. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass eine Wirkung nicht nach außen oder nur in ungefährlicher Richtung auftreten kann.

(2) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse, jedoch von höchstens 10.000 kg Nettomasse, wird der Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel E = 7,5 x M1/5 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.

(3) Bei einer Belegung von mehr als 10.000 kg Nettomasse wird der Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel E = 2,2 x M1/3 2) berechnet.

(4) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse, jedoch von höchstens 10.000 kg Nettomasse, wird der Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel E = 5,1 x M1/5 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.

(5) Bei einer Belegung von mehr als 10.000 kg Nettomasse wird der Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel E = 1,5 x M1/3 2) berechnet.

(6) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen teilweise oder ganz entfallen.

4 Lagergruppe III

(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Nettomasse bis einschließlich 200 kg Nettomasse ein Schutzabstand nicht erforderlich. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass eine Wirkung nicht nach außen oder nur in ungefährlicher Richtung auftreten kann.

(2) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse muss zu Wohnbereichen ein Schutzabstand von mindestens 25 m eingehalten werden.

(3) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse muss zu Verkehrswegen ein Schutzabstand von mindestens 16 m eingehalten werden.

(4) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen teilweise oder ganz entfallen.

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1)
E = Abstand in m, Ak = korrigierter Stoffdurchsatz in kg/min, M = Nettomasse in kg.
2)
E = Abstand in m, M = Nettomasse in kg.





 

Frühere Fassungen von Anlage 3 zum Anhang 2. SprengV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2010Artikel 2 Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen
vom 26.11.2010 BGBl. I S. 1643

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.