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Anlage 7 zum Anhang - Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)

neugefasst durch B. v. 10.09.2002 BGBl. I S. 3543; zuletzt geändert durch Artikel 111 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.07.1978; FNA: 7134-2-2 Sprengstoffe
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Anlage 7 zum Anhang Aufbewahrung kleiner Mengen im nicht gewerblichen Bereich nach Nummer 4 des Anhangs Maximal zulässige Nettoexplosivstoffmassen/Nettomassen in kg


Anlage 7 zum Anhang hat 2 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert

  Aufbewahrungsort
Lagergruppe Gebäude mit Wohnraum Gebäude ohne
Wohnraum
Bewohnter Raum Nicht bewohnter
Raum
 1234
 Lagergruppe 1.1    
1Sprengstoffe, Sprengschnüre n. z. +) n. z. +) 5
2Schwarzpulver, Treibladungspulver, Treibladungen, py-
rotechnische Sätze der Kategorie *) S2
n. z. +) 13
3Zündmitteln. z. +) 0,11
4Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien *) 3c), 4d),
T2 f) und P2 h)
n. z. +) 11
 Lagergruppe 1.2    
5pyrotechnische Gegenstände der Kategorien *) 3c), 4d),
T2 f) und P2 h)
n. z. +) 25
 Lagergruppe 1.3    
6Treibladungspulver, Treibladungen, pyrotechnische
Sätze der Kategorien*) S1 und S2
n. z. +) 35
7Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien *) 2b), 3c),
4d) T1 e), T2 f), P1 g) und P2 h) sowie pyrotechnische
Munition der Klassen **) PM I und PM II
n. z. +) 35
 Lagergruppe 1.4    
8Zündmitteln. z. +) 0,11
9Pyrotechnische Gegenstände aller Kategorien *), a) bis h),
1) pyrotechnische Sätze S1 und S2 sowie pyrotech-
nische Munition der Klassen **) PM I und PM II; davon
höchstens 20% ohne Verpackung nach § 21 Abs. 4 der
1. SprengV
n. z. +) 2) 1015
10Pyrotechnische Gegenstände der Klasse T1 i) und der
Kategorie *) P1 für den Einbau in Fahrzeugen
n. z. +) 11
11Lagergruppe Ia n. z. +) 35
12Lagergruppe Ib n. z. +) 310
13Lagergruppen II und III n. z. +) 520


+) nicht zulässige Aufbewahrung.
1)
Pyrotechnische Gegenstände der Zeile 10 sind ausgenommen.
2)
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 und 2 und pyrotechnische Munition der Klasse PM I dürfen bis zu 1 kg aufbewahrt werden.
*)
Zuordnung zu Kategorien entsprechend § 6 Absatz 6 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.
**)
Zuordnung zu Klassen entsprechend § 11 Absatz 5 der Beschussverordnung.
a)
Der Kategorie 1 ist die Klasse I nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.
b)
Der Kategorie 2 ist die Klasse II nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.
c)
Der Kategorie 3 ist die Klasse III nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.
d)
Der Kategorie 4 ist die Klasse IV nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.
e)
Der Kategorie T1 ist der Teil - Bühnen- und Theaterfeuerwerk - der Unterklasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.
f)
Der Kategorie T2 ist der Teil - Bühnen- und Theaterfeuerwerk - der Unterklasse T2 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.
g)
Der Kategorie P1 ist der Teil der Unterklasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen, der nicht Bühnen- und Theaterfeuerwerk ist.
h)
Der Kategorie P2 ist der Teil der Unterklasse T2 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen, der nicht Bühnen- und Theaterfeuerwerk ist.
i)
Klasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung.





 

Frühere Fassungen von Anlage 7 zum Anhang 2. SprengV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2010Artikel 2 Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen
vom 26.11.2010 BGBl. I S. 1643
aktuell vorher 09.03.2007Artikel 6 Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen
vom 06.03.2007 BGBl. I S. 261
aktuellvor 09.03.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 7 zum Anhang 2. SprengV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 7 zum Anhang 2. SprengV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. SprengV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen
V. v. 06.03.2007 BGBl. I S. 261
Artikel 6 LärmVibrationsArbSchVEinfV Änderung weiterer Verordnungen
... durch die Wörter „Gemeinsamen Ministerialblatt" ersetzt. 2. In Anlage 6a des Anhangs zu § 2 werden in Zeile 1 Spalte 5 die Angabe „20" durch die Angabe ...