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Änderung § 3 2. SprengV vom 05.04.2017

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§ 3 2. SprengV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 3 2. SprengV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 111 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Ausnahmen


(Text alte Fassung)

Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Vorschriften des Anhangs zu dieser Verordnung zulassen, wenn

(Text neue Fassung)

Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Ausnahmen von den Vorschriften des Anhangs zu dieser Verordnung zulassen, wenn

1. eine andere, ebenso wirksame Maßnahme getroffen wird oder

2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Arbeitnehmer und Dritter sowie mit den Belangen der öffentlichen Sicherheit vereinbar ist.



(heute geltende Fassung)