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Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasbläser/zur Glasbläserin (GlasblAusbV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.1998 BGBl. I S. 1612; zuletzt geändert durch V. v. 27.03.2001 BGBl. I S. 471
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-263 Berufliche Bildung

Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt gemäß Artikel 35 der Sechsten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung von 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Glasbläser/Glasbläserin wird

1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für eine Ausbildung in dem Gewerbe Nr. 75, Glasbläser und Glasapparatebauer, der Anlage A der Handwerksordnung sowie

2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes

staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen



Die Ausbildung im Ausbildungsberuf Glasbläser/Glasbläserin dauert drei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Glasgestaltung,

2.
Christbaumschmuck,

3.
Kunstaugen

gewählt werden.


§ 3 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,

6.
Einsetzen, Pflegen und Warten von Arbeitsmitteln, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,

7.
Trennen und Umformen von Glasstäben und Glasröhren,

8.
Fügen und Formen von Glasstäben und Glasröhren,

9.
Herstellen von Hohlglasartikeln,

10.
Formen von Vollglasartikeln.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Glasgestaltung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Anfertigen von Hohlglastieren in verschiedenen Größen und Stellungen,

2.
Anfertigen von Gebrauchs- und Ziergläsern mit Dekor in verschiedenen Größen,

3.
Anfertigen anspruchsvoller Glasplastiken nach vorgegebenen und eigenen Entwürfen.

(3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Christbaumschmuck sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Fertigen von anspruchsvollem Christbaumschmuck frei geformt oder in Formen geblasen,

2.
Veredeln von Christbaumschmuck.

(4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Kunstaugen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Gestalten der Iris und der Pupille,

2.
Herstellen der Augenform.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.


§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in höchstens sechs Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Herstellen von gegliederten Vollglasartikeln,

2.
Herstellen von Hohlglasartikeln in offener oder geschlossener Form;

dabei sollen die Bereiche Vollglas und Hohlglas mit mindestens je einer Arbeitsprobe berücksichtigt werden.

(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:

1.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,

2.
Verarbeitungseigenschaften und Einsatz verschiedener Glassorten für die Kunstglasfertigung,

3.
zeichnerisches Entwerfen und technische Umsetzung,

4.
Verfahren der Kunstglasveredelung,

5.
berufsbezogene Berechnungen.


§ 8 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden in der Fachrichtung Glasgestaltung sechs Arbeitsproben, in der Fachrichtung Christbaumschmuck fünf Arbeitsproben, in der Fachrichtung Kunstaugen in der Alternative I drei Arbeitsproben, in der Alternative II zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
in der Fachrichtung Glasgestaltung:

a)
Tierplastik aus Vollglas fertigen,

b)
Tierplastik aus Hohlglas blasen,

c)
Zierglas mit Veredlung fertigen,

d)
Bechervase mit Veredlung fertigen,

e)
Hohlglasartikel nach Wahl fertigen und

f)
Vollglasartikel nach Wahl herstellen;

2.
in der Fachrichtung Christbaumschmuck:

a)
Kugeln bis 10 Zentimeter Durchmesser blasen,

b)
Oliven oder Eier aus Maschinenglasstücken blasen,

c)
Formartikel blasen,

d)
freigeblasene Spezialformen fertigen,

e)
Vorgabenmuster durch Stempeln, Bestreuen und Aufbringen von Bildern sowie Arbeiten von Litzen und Borten vervielfältigen,

f)
Gehänge nach Muster fertigen oder

g)
Christbaumschmuckartikel nach Wahl blasen und veredeln;

3.
in der Fachrichtung Kunstaugen:

Je nach Produktpalette des Ausbildungsbetriebes:

Alternative I

 
a)
ein Paar Kristallfischaugen nach Muster fertigen,

b)
ein Paar Emailleaugen nach Muster fertigen und

c)
ein Paar Säugetieraugen nach Muster fertigen.

Alternative II

 
a)
ein Kunstauge mit vorderer Augenkammer und verschwommenem Limbusrand fertigen und

b)
eine Standardform aus Hohlglas fertigen.

(3) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichen Technologie, Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Technologie:

a)
in der Fachrichtung Glasgestaltung:

aa)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,

bb)
Werk- und Hilfsstoffe,

cc)
historische und zeitgenössische Formensprache,

dd)
Verfahren zur Herstellung von Gebrauchs- und Ziergläsern,

ee)
Verfahren zur Herstellung hohlgeblasener und massiver Glasplastiken,

ff)
Qualitätsmerkmale;

b)
in der Fachrichtung Christbaumschmuck:

aa)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,

bb)
Werk- und Hilfsstoffe,

cc)
historische und zeitgenössische Formensprache,

dd)
Verfahren zur Herstellung von Christbaumschmuck,

ee)
Verfahren zur Veredelung von Christbaumschmuck,

ff)
Qualitätsmerkmale;

c)
in der Fachrichtung Kunstaugen:

aa)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,

bb)
Werk- und Hilfsstoffe,

cc)
anatomischer Aufbau von Tier- und Menschenaugen,

dd)
Verfahren zur Herstellung massiver Kunstaugen,

ee)
Verfahren zur Herstellung hohlgeblasener Kunstaugen,

ff)
Qualitätsmerkmale;

2.
im Fachbereich Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation:

a)
Planen, Entwerfen und Gestalten von Kunstglasobjekten,

b)
Planen, Entwerfen und Gestalten von Dekoren,

c)
Materialbedarfsberechnungen,

d)
Kalkulieren von Angeboten;

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsbereich Technologie 180 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation 120 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung ist der Prüfungsbereich Technologie mit 50 vom Hundert, der Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation mit 30 vom Hundert und der Planungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 20 vom Hundert zu gewichten.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 9 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.


Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum/zur Glasbläser/zur Glasbläserin



(siehe BGBl. I 1998 S. 1612ff)