Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß (GemAusGO k.a.Abk.)

B. v. 23.07.1969 BGBl. I S. 1102; zuletzt geändert durch B. v. 20.07.1993 BGBl. I S. 1500
Geltung ab 13.08.1969; FNA: 1101-6 Bundestag

§ 2 Bestimmung der Mitglieder des Bundestages



(1) Die dem Gemeinsamen Ausschuß angehörenden Abgeordneten und ihre Stellvertreter werden zu Beginn jeder Wahlperiode vom Bundestag durch Beschluß entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bis zu einer erneuten Bestellung bestimmt. Jede Fraktion schlägt aus ihren Reihen eine entsprechende Anzahl von Mitgliedern und Stellvertretern vor.

(2) Der Präsident des Bundestages ist von Amts wegen Mitglied des Gemeinsamen Ausschusses. Er ist der Fraktion, der er angehört, anzurechnen.