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§ 7 - Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß (GemAusGO k.a.Abk.)

B. v. 23.07.1969 BGBl. I S. 1102; zuletzt geändert durch B. v. 20.07.1993 BGBl. I S. 1500
Geltung ab 13.08.1969; FNA: 1101-6 Bundestag

§ 7 Vorsitz des Gemeinsamen Ausschusses



(1) Der Präsident des Bundestages ist Vorsitzender des Gemeinsamen Ausschusses.

(2) Der Gemeinsame Ausschuß wählt ein Mitglied, das dem Bundesrat angehört, zum ersten stellvertretenden Vorsitzenden. Der Gemeinsame Ausschuß kann weitere stellvertretende Vorsitzende wählen.

(3) Die Stellvertreter vertreten den Vorsitzenden nach Maßgabe ihrer Reihenfolge.