Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 8 - Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß (GemAusGO k.a.Abk.)

B. v. 23.07.1969 BGBl. I S. 1102; zuletzt geändert durch B. v. 20.07.1993 BGBl. I S. 1500
Geltung ab 13.08.1969; FNA: 1101-6 Bundestag

§ 8 Einberufung



(1) Der Vorsitzende beruft den Gemeinsamen Ausschuß zu Informationssitzungen (Artikel 53a Abs. 2 des Grundgesetzes) ein.

(2) Der Vorsitzende hat den Gemeinsamen Ausschuß einzuberufen, wenn der Bundespräsident, der Bundeskanzler oder sechs Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses es verlangen oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 115a Abs. 2 des Grundgesetzes vorliegen.

(3) Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses unterrichtet die Bundesregierung unverzüglich über die Einberufung.

Anzeige