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§ 12 - Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß (GemAusGO k.a.Abk.)

B. v. 23.07.1969 BGBl. I S. 1102; zuletzt geändert durch B. v. 20.07.1993 BGBl. I S. 1500
Geltung ab 13.08.1969; FNA: 1101-6 Bundestag

§ 12 Beschlußfähigkeit



Der Gemeinsame Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder oder der Stellvertreter anwesend ist.

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