§ 5a Zuwendungen für fremde Träger der Straßenbaulast
1Zum Bau oder Ausbau von Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen und zum Bau oder Ausbau von Gemeinde- und Kreisstraßen, die Zubringer zu Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes sind, kann der Bund Zuwendungen gewähren. 2Im Saarland werden die Straßen, für die das Land auf Grund des § 46 des Saarländischen Straßengesetzes an Stelle von Landkreisen Träger der Baulast ist, den Kreisstraßen gleichgestellt.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenSiebtes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 2082
Artikel 1 7. FStrGÄndG ... 2017 (BGBl. I S. 1298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt: „§ 5b Finanzhilfen für ...
Zitate in aufgehobenen TitelnInfrastrukturabgabengesetz (InfrAG)
Artikel 1 G. v. 08.06.2015 BGBl. I S. 904; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
§ 15 InfrAG Abgabenaufkommen (vom 01.01.2021) ... Das Aufkommen aus der Erhebung der Infrastrukturabgabe steht unbeschadet des § 5a des Bundesfernstraßengesetzes dem Bund zu. Ausgaben für 1. Betrieb, Überwachung und Kontrolle des ...
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