§ 16a Vorarbeiten
(1)
1Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung notwendige Kampfmittelräumungen, archäologische Untersuchungen und Bergungen sowie Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten durch die Straßenbaubehörde oder die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten oder von den zuständigen Behörden Beauftragte zu dulden.
2Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden.
3Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten.
(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren Bereich die Vorarbeiten durchzuführen sind, bekannt zu geben.
(3)
1Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.
2Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag der Straßenbaubehörde, der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes oder des Berechtigten die Entschädigung fest.
3Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 23 FStrG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2021) ... oder entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 ihre Beseitigung nicht duldet, 13. entgegen § 16a Abs. 1 Satz 1 notwendige Vorarbeiten oder die vorübergehende Anbringung von Markierungszeichen nicht ...
Zitat in folgenden NormenFernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz (FStrPrivFinG)
neugefasst durch B. v. 06.01.2006 BGBl. I S. 49; zuletzt geändert durch Artikel 142 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
InfrGG-Beleihungsverordnung (InfrGGBV)
V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 743; zuletzt geändert durch Artikel 54 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
§ 1 InfrGGBV Beleihung (vom 01.12.2021) ... der Planung und der Baudurchführung, einschließlich der vorherigen Bekanntgabe ( § 16a des Bundesfernstraßengesetzes ), 20. die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Trägers der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2237
Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
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