§ 17f Anlagen der Verkehrsüberwachung, der Unfallhilfe und des Zolls
1Die der Sicherheit und Ordnung dienenden Anlagen an Bundesfernstraßen, wie Polizeistationen, Einrichtungen der Unfallhilfe, Hubschrauberlandeplätze, können, wenn sie eine unmittelbare Zufahrt zu den Bundesfernstraßen haben, zur Festsetzung der Flächen in die Planfeststellung einbezogen werden. 2Das Gleiche gilt für Zollanlagen an Bundesfernstraßen.
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interne Verweise§ 18f FStrG Vorzeitige Besitzeinweisung (vom 29.12.2023) ... Absätze 1 bis 6a gelten entsprechend für Grundstücke, die für die in § 17f genannten Anlagen oder für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei ...
§ 19 FStrG Enteignung (vom 13.03.2020) ... durchgeführt werden. (2b) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten für die in § 17f genannten Anlagen entsprechend. (3) (weggefallen) (4) (weggefallen) ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2237
Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Artikel 2 InfraStrPlanVBeschlG Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (vom 17.12.2006) ... bleiben unberührt." 4. Der bisherige § 17a wird neuer § 17f . 5. In § 18f Abs. 7 wird die Angabe „§ 17a" durch die Angabe ... 5. In § 18f Abs. 7 wird die Angabe „§ 17a" durch die Angabe „§ 17f " ersetzt. 6. In § 19 Abs. 2b wird die Angabe „§ 17a" durch ... 6. In § 19 Abs. 2b wird die Angabe „§ 17a" durch die Angabe „§ 17f " ersetzt. 7. In § 19a werden a) die Angabe „(§ 17 Abs. ...
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