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Änderung § 13b FStrG vom 17.12.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13b FStrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2006 geltenden Fassung
§ 13b FStrG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 13b Ermächtigung zu Rechtsverordnungen


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die

1. der Umfang der Kosten nach den §§ 12 und 12a näher bestimmt wird;

2. näher bestimmt wird, welche Teile der Kreuzungsanlage nach § 13 Abs. 1 und 2 zu der einen oder anderen Straße gehören;

3. die Berechnung und die Zahlung von Ablösungsbeträgen nach § 13 Abs. 3 und nach § 13a Abs. 2 näher bestimmt sowie dazu ein Verfahren zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten festgelegt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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