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Änderung § 3a FStrG vom 13.03.2020

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§ 3a FStrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.03.2020 geltenden Fassung
§ 3a FStrG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 433
 

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§ 3a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3a Duldungspflichten im Interesse der Unterhaltung


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(1) 1 Soweit es zur Unterhaltung einer Bundesfernstraße erforderlich ist, haben Dritte, insbesondere die Anlieger und die Hinterlieger, zu dulden, dass die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. 2 Die Arbeiten zur Unterhaltung müssen dem Dritten angekündigt werden.

(2) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Schäden, hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.

(3) 1 Der Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis hat, ohne Anspruch auf Entschädigung, zu dulden, dass die Ausübung seines Rechts durch Arbeiten zur Unterhaltung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird. 2 Auf die Interessen des Inhabers einer Sondernutzungserlaubnis ist Rücksicht zu nehmen.

 

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