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Synopse aller Änderungen des FStrG am 07.12.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. Dezember 2018 durch Artikel 1 des FStrGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FStrG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FStrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2018 geltenden Fassung
FStrG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2237

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Einteilung der Bundesstraßen des Fernverkehrs
§ 2 Widmung, Umstufung, Einziehung
§ 3 Straßenbaulast
§ 4 Sicherheitsvorschriften
§ 5 Träger der Straßenbaulast
§ 5a Zuwendungen für fremde Träger der Straßenbaulast
§ 5b Finanzhilfen für Radschnellwege in Straßenbaulast der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände
§ 6 Eigentum und andere Rechte
§ 7 Gemeingebrauch
§ 7a Vergütung von Mehrkosten
§ 8 Sondernutzungen
§ 8a Straßenanlieger
§ 9 Bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen
§ 9a Veränderungssperre, Vorkaufsrecht
§ 10 Schutzwaldungen
§ 11 Schutzmaßnahmen
§ 12 Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen
§ 12a Kreuzungen mit Gewässern
§ 13 Unterhaltung der Straßenkreuzungen
§ 13a Unterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern
§ 13b Ermächtigung zu Rechtsverordnungen
§ 14 Umleitungen
§ 15 Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen
§ 16 Planungen
§ 16a Vorarbeiten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Erfordernis der Planfeststellung
(Text neue Fassung)

§ 17 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung
§ 17a Anhörungsverfahren
§ 17b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
§ 17c Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung
§ 17d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens
§ 17e Rechtsbehelfe
§ 17f Anlagen der Verkehrsüberwachung, der Unfallhilfe und des Zolls
vorherige Änderung nächste Änderung

 


§ 17g Veröffentlichung im Internet
§ 17h Projektmanager
§§ 18 bis 18e
§ 18f Vorzeitige Besitzeinweisung
§ 19 Enteignung
§ 19a Entschädigungsverfahren
§ 20 Straßenaufsicht
§ 21 Verwaltung der Bundesstraßen in den Ortsdurchfahrten
§ 22 Zuständigkeit
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 25 (Aufhebung von Vorschriften)
§ 26
§ 27 (Inkrafttreten)
Anlage (zu § 17e Absatz 1) Bundesfernstraßen mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17 Erfordernis der Planfeststellung




§ 17 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. 2 Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. 3 Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. 4 Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.



(1) 1 Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. 2 Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. 3 Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. 4 Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) 1 Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1. soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,

2. wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,

3. wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und

4. wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.

2 In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. 3 Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. 4 Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. 5 § 16a bleibt unberührt. 6 Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. 7 Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. 8 Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. 9 Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. 10 Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.


§ 17a Anhörungsverfahren


Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

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1. 1 Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung verzichten. 2 Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.



1. 1 Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. 2 Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.

2. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.



§ 17b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung


(1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

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1. 1 Abweichend von § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und das vor dem 31. Dezember 2007 beantragt wird, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. 2 Im Fall des Satzes 1 ist die Öffentlichkeit entsprechend § 18 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einzubeziehen.



1. 1 Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. 2 § 17a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. 3 Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

2. 1 Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den Plan fest, erteilt die Plangenehmigung und trifft die Entscheidung nach § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. 2 Bestehen zwischen der obersten Landesstraßenbaubehörde, die den Plan feststellt, und einer Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so ist vor der Planfeststellung die Weisung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur einzuholen.

(2) 1 Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen die Planfeststellung nach § 17. 2 Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. 3 In diesen Fällen gelten die §§ 40, 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuches.



§ 17e Rechtsbehelfe


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(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Satz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen



(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Absatz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen

1. der Herstellung der Deutschen Einheit,

2. der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,

3. der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,

4. ihres sonstigen internationalen Bezuges oder

5. der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe

in der Anlage aufgeführt sind.

(2) 1 Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. 2 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. 3 Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. 4 § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) 1 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Fernstraßenausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedarf, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. 2 Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. 3 § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) 1 Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. 2 Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. 2 § 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.



(5) 1 Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. 2 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. 3 Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. 4 Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. 5 Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. 6 § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 17g (neu)




§ 17g Veröffentlichung im Internet


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1 Wird der Plan nicht nach § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugänglich gemacht, ist dieser vom Träger des Vorhabens zur Bürgerinformation über das Internet zugänglich zu machen. 2 § 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. 3 Maßgeblich ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. 4 Hierauf ist bei der Zugänglichmachung hinzuweisen.

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§ 17h (neu)




§ 17h Projektmanager


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1 Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere

1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,

2. der Fristenkontrolle,

3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,

4. dem Entwurf eines Anhörungsberichts,

5. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,

6. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und

7. der Leitung eines Erörterungstermins

auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers beauftragen. 2 § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. 3 Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde.

§ 19 Enteignung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. 2 Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 17 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. 3 Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.



(1) 1 Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. 2 Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 17 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. 3 Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.

(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(2a) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

(2b) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten für die in § 17f genannten Anlagen entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Im Übrigen gelten die für öffentliche Straßen geltenden Enteignungsgesetze der Länder.



(heute geltende Fassung) 

§ 19a Entschädigungsverfahren


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Soweit der Träger der Straßenbaulast nach §§ 8a, 9 oder auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses *) oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.



Soweit der Träger der Straßenbaulast nach §§ 8a, 9, 17 Absatz 2 oder auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses *) oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.


---
*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 7 Nr. 6 erste Streichung G. v. 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) wurde sinngemäß konsolidiert.



§ 22 Zuständigkeit


(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann seine Befugnisse nach diesem Gesetz ganz oder zum Teil unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs auf die obersten Landesstraßenbaubehörden auch mit der Ermächtigung zur weiteren Übertragung auf andere Behörden übertragen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Im Fall des Artikels 90 Abs. 3 des Grundgesetzes treten an die Stelle der im Gesetz genannten Straßenbaubehörden der Länder die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Bundesbehörden. 2 Dies gilt auch für die nach § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu bestimmende Behörde.



(2) 1 Im Fall des Artikels 90 Absatz 4 oder des Artikels 143e Absatz 2 des Grundgesetzes treten an die Stelle der im Gesetz genannten Straßenbaubehörden der Länder die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Bundesbehörden oder die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. 2 Dies gilt auch für die nach § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu bestimmende Behörde.

(3) Im Rahmen der Auftragsverwaltung richtet sich das Verfahren für die Beitreibung von Ersatzleistungen (§ 7), Sondernutzungsgebühren sowie Vorschüssen und Sicherheiten (§ 8) und das Verfahren in den Fällen, in denen die Behörde Maßnahmen nach § 8 Abs. 7a trifft oder in denen jemand zur Duldung oder Unterlassung verpflichtet ist (§§ 11 und 14), nach Landesrecht.

(4) 1 Soweit nach diesem Gesetz die Zuständigkeit von Landesbehörden begründet ist, bestimmen die Länder die zuständigen Behörden. 2 Sie sind ermächtigt, die Zuständigkeit der obersten Straßenbaubehörden der Länder, soweit sie nach diesem Gesetz begründet ist, auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. 3 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist hiervon zu unterrichten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Soweit Selbstverwaltungskörperschaften in der Auftragsverwaltung tätig werden (Artikel 90 Abs. 2 des Grundgesetzes), sind ihre Behörden nach Maßgabe des Landesrechts an Stelle der Behörden des Landes zuständig.



(5) Soweit Selbstverwaltungskörperschaften in der Auftragsverwaltung tätig werden (Artikel 90 Absatz 3 des Grundgesetzes), sind ihre Behörden nach Maßgabe des Landesrechts an Stelle der Behörden des Landes zuständig.

Anlage (zu § 17e Absatz 1) Bundesfernstraßen mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts


Vorbemerkung:

Im Sinne dieser Anlage bedeuten

vorherige Änderung nächste Änderung

1. A: Bundesautobahn
2. B: Bundesstraße
3. L: Landesstraße
4. OU: Ortsumgehung



1. A: Autobahn
2. B: Bundesstraße
3. L: Landesstraße
4. E: Europastraße
5.
OU: Ortsumgehung

Zu den Bundesfernstraßen gehören auch die für den Betrieb von Bundesfernstraßen notwendigen Anlagen. Die Bundesfernstraßen beginnen und enden jeweils an den Knotenpunkten, an denen sie mit dem bestehenden Straßennetz verbunden sind.


Lfd. Nr. | Bezeichnung

1 | A 1 Dreieck Hamburg-Südost - Dreieck Hamburg-Stillhorn (A 26)

2 | A 1 Neuenkirchen/Vörden - Münster-Nord

3 | A 1 Köln-Niehl - Kreuz Leverkusen

4 | A 1 Kreuz Wuppertal-Nord (A 43)

5 | A 1 Westhofener Kreuz (A 45)

6 | A 1 Blankenheim - Kelberg

7 | A 2 Kreuz Bottrop (A 31)

8 | A 3 Kreuz Kaiserberg (A 40)

9 | A 3 Kreuz Oberhausen (A 2/ A 516)

10 | A 3 Köln-Mülheim - Kreuz Leverkusen (A 1)

11 | A 3 Wiesbadener Kreuz (A 66)

12 | A 3 Kreuz Biebelried (A 7) - Kreuz Fürth/Erlangen (A 73)

13 | A 4 Kreuz Köln-Süd (A 555)

14 | A 6 Saarbrücken-Fechingen - St. Ingbert-West

15 | A 6 Heilbronn/Untereisesheim - Heilbronn/Neckarsulm

16 | A 6 Kreuz Weinsberg (A 81) - Kreuz Feuchtwangen/Crailsheim (A 7)

17 | A 7 Hamburg/Heimfeld - Hamburg/Volkspark

18 | A 7 Kreuz Rendsburg - Rendsburg/Büdelsdorf

19 | A 8 Mühlhausen - Hohenstadt

20 | A 8 Kreuz München Süd (A 99) - Bundesgrenze Deutschland/Österreich

21 | A 20 Westerstede (A 28) - Weede

22 | A 26 Drochtersen (A 20) - Dreieck Hamburg-Stillhorn (A 1)

23 | A 33 Bielefeld/Brackwede - Borgholzhausen einschließlich Zubringer Ummeln

24 | A 33 Dreieck Osnabrück-Nord (A 1) - Osnabrück-Belm

25 | A 39 Lüneburg - Wolfsburg

26 | A 40 Duisburg-Homberg - Duisburg-Häfen

27 | A 44 Ratingen (A 3) - Velbert

28 | A 45 Hagen (A 46) - Westhofen (A 1)

29 | A 46 Westring - Kreuz Sonnborn (L 418)

30 | A 49 Bischhausen - A 5

31 | A 57 Kreuz Köln-Nord (A 1) - Kreuz Moers (A 40)

32 | A 61 Kreuz Frankenthal (A 6) - Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Baden-Württemberg

33 | A 66 Kreuz Wiesbaden-Schierstein - Kreuz Wiesbaden

34 | A 81 Böblingen/Hulb - Sindelfingen Ost

35 | A 94 Malching - Pocking (A 3)

36 | A 99 Dreieck München Süd-West (A 96) - Kreuz München Süd (A 8)

37 | A 100 Dreieck Neukölln (A 113) - Storkower Straße

38 | A 111 Landesgrenze Berlin/Brandenburg - einschließlich Rudolf-Wissell-Brücke (A 100)

39 | A 281 Eckverbindung in Bremen

40 | A 445 Werl-Nord - Hamm-Rhynern (A 2)

41 | A 643 Dreieck Mainz (A 60) - Mainz-Mombach

42 | B 19 OU Meiningen

43 | B 85 Altenkreith - Wetterfeld

44 | B 112 OU Frankfurt (Oder)

45 | B 180 Aschersleben - Quenstedt

vorherige Änderung

46 | B 402/B 213/ B 72 (E 233) Meppen (A 31) - Cloppenburg (A 1)



46 | B 207 (E 47) Fehmarnsundquerung

47 | E 47 Feste Fehmarnbeltquerung
(Puttgarden - Grenze der deutschen
Ausschließlichen Wirtschaftszone)

48 | B
402/B 213/ B 72 (E 233) Meppen (A 31) - Cloppenburg (A 1)