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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Uhrmacher/zur Uhrmacherin (UhrmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.07.2001 BGBl. I S. 1476, 3230
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 806-21-1-285 Berufliche Bildung

§ 9 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

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