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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.12.2007 aufgehoben

Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen (UBG)

neugefasst durch B. v. 18.03.1964 BGBl. I S. 218; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 18.03.1964; FNA: 831-1 Angehörige von Kriegsgefangenen
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§ 1



(1) Die Ehefrau und die sonstigen unterhaltsberechtigten Angehörigen eines Kriegsgefangenen, der sich nach dem 31. März 1950 in Kriegsgefangenschaft befindet, erhalten eine Unterhaltsbeihilfe nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Als unterhaltsberechtigte Angehörige im Sinne dieses Gesetzes gelten diejenigen Personen, die nach geltendem Recht als Kriegshinterbliebene Anspruch auf Versorgung hätten.

(3) Das Gesetz findet Anwendung auf

1.
Deutsche, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;

2.
Deutsche im Ausland,

a)
die am 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Ausland gehabt haben und ihn noch haben, oder

b)
die nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt haben;

3.
Ausländer, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, wenn bei den Kriegsgefangenen eine Festhaltung im Sinne des § 2 Abs. 1 vorliegt.

(4) In anderen als den in Absatz 3 bezeichneten, besonders begründeten Fällen kann der Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister des Auswärtigen Unterhaltsbeihilfe gewähren.


§ 2



(1) Kriegsgefangene im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die anläßlich militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefangengenommen wurden und noch von einer ausländischen Macht festgehalten werden. Was als militärischer oder militärähnlicher Dienst anzusehen ist, richtet sich nach den für die Versorgung der Kriegshinterbliebenen geltenden Vorschriften.

(2) Den Kriegsgefangenen gleichgestellt sind Personen, die im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen verschleppt worden sind oder von einer ausländischen Macht festgehalten werden.


§ 3



(1) Als Unterhaltsbeihilfe werden den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen die gleichen Leistungen gewährt, auf die Kriegshinterbliebene nach geltendem Recht Anspruch haben.

(2) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschriften des geltenden Rechts für Kriegshinterbliebene besondere Härten ergeben, kann ein Ausgleich gewährt werden. Die Bundesregierung kann Einzelweisungen an die obersten Landesbehörden erteilen.

(3) Die Unterhaltsbeihilfe wird auf Antrag gewährt.

(4) Wird im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits Unterhaltsbeihilfe oder eine gleichartige Leistung nach geltendem Landesrecht gewährt, so bedarf es keines neuen Antrages.


§ 4



Die Unterhaltsbeihilfe wird vom Ersten des Monats an gewährt, in dem der Antrag gestellt wird. Werden Anträge binnen drei Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes gestellt, so wird die Unterhaltsbeihilfe vom Tage seines Inkrafttretens an gewährt.


§ 5



(1) Der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe erlischt mit Ablauf des auf die Heimkehr des Kriegsgefangenen (§ 2) folgenden Monats.

(2) Die Unterhaltsbeihilfe soll auf die Dauer von sechs Monaten nach der Heimkehr belassen werden, sofern die Weitergewährung nicht sozial ungerechtfertigt erscheint.

(3) Die Unterhaltsbeihilfe kann zur Vermeidung unbilliger Härten auch für die Zeit belassen oder gewährt werden, in der der ehemalige Kriegsgefangene (§ 2) gegen seinen Willen gehindert ist, im Anschluß an die Heimkehr zu seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen (§ 1) zu gelangen.


§ 6



Dieses Gesetz wird von den Verwaltungsbehörden, die für die Kriegsopferversorgung zuständig sind, durchgeführt. Für das Verfahren einschließlich des Rechtsmittelverfahrens sind die für die Kriegsopferversorgung geltenden Vorschriften maßgebend, jedoch tritt an Stelle des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung der Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte.


§ 7



Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.


§ 8



Dieses Gesetz und die auf Grund des § 7 erlassenen und noch zu erlassenden allgemeinen Verwaltungsvorschriften gelten auch im Land Berlin, sobald es gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes beschlossen hat.


§ 9



Soweit bei Inkrafttreten des Gesetzes Personen Unterhaltsbeihilfe erhalten, die nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 3 keinen Anspruch mehr haben, können die Bezüge bis zum Vorliegen einer Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 4, längstens jedoch für drei Monate weitergewährt werden.


§ 10



Dieses Gesetz tritt am 1. April 1950 in Kraft.