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Synopse aller Änderungen der UAGZVV am 05.04.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. April 2017 durch Artikel 65 des SchriftVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der UAGZVV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

UAGZVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
UAGZVV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 65 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Rücktritt von der mündlichen Prüfung


(1) 1 Tritt der Antragsteller nach der Ladung gemäß § 5 Abs. 1 von der mündlichen Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. 2 Als Rücktritt gilt, wenn der Antragsteller sich der mündlichen Prüfung nicht unterzieht.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Als Rücktritt gilt nicht, wenn der Antragsteller sich der mündlichen Prüfung nicht unterzieht und hierfür ein von ihm nicht zu vertretender Grund vorliegt. 2 Der Grund muss der Zulassungsstelle unverzüglich schriftlich mitgeteilt und nachgewiesen werden. 3 Die Zulassungsstelle entscheidet, ob ein Grund im Sinne des Satzes 1 vorliegt und ob der Nachweis rechtzeitig erbracht ist. 4 Ein Antragsteller, der sich mit Krankheit entschuldigt oder die mündliche Prüfung krankheitsbedingt abbricht, hat unverzüglich ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Als Rücktritt gilt nicht, wenn der Antragsteller sich der mündlichen Prüfung nicht unterzieht und hierfür ein von ihm nicht zu vertretender Grund vorliegt. 2 Der Grund muss der Zulassungsstelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitgeteilt und nachgewiesen werden. 3 Die Zulassungsstelle entscheidet, ob ein Grund im Sinne des Satzes 1 vorliegt und ob der Nachweis rechtzeitig erbracht ist. 4 Ein Antragsteller, der sich mit Krankheit entschuldigt oder die mündliche Prüfung krankheitsbedingt abbricht, hat unverzüglich ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen.

(3) Im Falle des Absatzes 2 ist der Antragsteller zu einem späteren Prüfungstermin zur Ablegung der mündlichen Prüfung erneut zu laden; § 5 Abs. 1 ist anzuwenden.