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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

§ 1 - Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die berufliche Fortbildung zum Geprüften Sozialberater/zur Geprüften Sozialberaterin für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien (SozBerFortbZustV k.a.Abk.)

V. v. 23.07.1982 BGBl. I S. 1023; aufgehoben durch Artikel 98 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 01.09.1982; FNA: 806-21-15 Berufliche Bildung
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§ 1



Zuständige Stelle für die Durchführung der Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Sozialberater/zur Geprüften Sozialberaterin für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien ist die fachlich zuständige Oberste Landesbehörde des Landes, in dem der Fortbildungsgang durchgeführt wird.

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