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§ 10 - Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Artikel 1 G. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 8v G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 2126-13 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 10 Nichtnamentliche Meldung



(1) 1Die nichtnamentliche Meldung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 muss unverzüglich erfolgen und dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, spätestens 24 Stunden nach der Feststellung des Ausbruchs vorliegen. 2Die Meldung muss, soweit vorliegend, folgende Angaben enthalten:

1.
Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten

a)
der betroffenen Einrichtung,

b)
des Meldenden,

c)
der mit der Erregerdiagnostik beauftragten Untersuchungsstelle und

2.
folgende einzelfallbezogene Angaben zu den aufgetretenen nosokomialen Infektionen sowie zu allen damit wahrscheinlich oder vermutlich in epidemischem Zusammenhang stehenden Kolonisationen:

a)
Geschlecht der betroffenen Person,

b)
Monat und Jahr der Geburt der betroffenen Person,

c)
Untersuchungsbefund, einschließlich Typisierungsergebnissen,

d)
Diagnose,

e)
Datum der Diagnose,

f)
wahrscheinlicher Infektionsweg, einschließlich Umfeld, in dem die Übertragung wahrscheinlich stattgefunden hat, mit Name, Anschrift und weiteren Kontaktdaten der Infektionsquelle und wahrscheinliches Infektionsrisiko.

3§ 9 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) 1Die nichtnamentliche Meldung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 muss innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, an das Robert Koch-Institut erfolgen. 2Das Robert Koch-Institut bestimmt die technischen Übermittlungsstandards. 3Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:

1.
in den Fällen des § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 eine fallbezogene Pseudonymisierung,

2.
Geschlecht der betroffenen Person,

3.
Monat und Jahr der Geburt der betroffenen Person,

4.
die ersten drei Ziffern der Postleitzahl der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes,

5.
Untersuchungsbefund einschließlich Typisierungsergebnissen,

6.
Monat und Jahr der Diagnose,

7.
Art des Untersuchungsmaterials,

8.
Nachweismethode,

9.
wahrscheinlicher Infektionsweg und wahrscheinliches Infektionsrisiko,

10.
Staat, in dem die Infektion wahrscheinlich erfolgt ist,

11.
bei Treponema pallidum, HIV und Neisseria gonorrhoeae Angaben zu einer zum wahrscheinlichen Zeitpunkt der Infektion erfolgten Maßnahme der spezifischen Prophylaxe und bei Neisseria gonorrhoeae Angaben zu einer vorliegenden verminderten Empfindlichkeit gegenüber Azithromycin, Cefixim oder Ceftriaxon,

12.
Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Einsenders und

13.
Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Meldenden.

4Der Einsender hat den Meldenden bei den Angaben nach Satz 3 zu unterstützen und diese Angaben gegebenenfalls zu vervollständigen. 5§ 9 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) 1Die nichtnamentliche Meldung nach § 7 Absatz 4 Satz 1 muss spätestens 24 Stunden, nachdem der Meldende Kenntnis von dem Untersuchungsergebnis erlangt hat, an das Robert Koch-Institut erfolgen. 2Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:

1.
Geschlecht der betroffenen Person,

2.
Monat und Jahr der Geburt der betroffenen Person,

3.
die ersten drei Ziffern der Postleitzahl der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der betroffenen Person,

4.
Untersuchungsbefund einschließlich Typisierungsergebnissen,

5.
Art des Untersuchungsmaterials,

6.
Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Meldenden,

7.
Grund der Untersuchung.

(4) 1Die fallbezogene Pseudonymisierung nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 besteht aus dem dritten Buchstaben des ersten Vornamens in Verbindung mit der Anzahl der Buchstaben des ersten Vornamens sowie dem dritten Buchstaben des ersten Nachnamens in Verbindung mit der Anzahl der Buchstaben des ersten Nachnamens. 2Bei Doppelnamen wird jeweils nur der erste Teil des Namens berücksichtigt; Umlaute werden in zwei Buchstaben dargestellt. 3Namenszusätze bleiben unberücksichtigt. 4§ 14 Absatz 3 bleibt unberührt. 5Angaben nach den Sätzen 1 bis 3 und die Angaben zum Monat der Geburt dürfen vom Robert Koch-Institut lediglich zu der Prüfung, ob verschiedene Meldungen sich auf denselben Fall beziehen, verarbeitet werden. 6Sie sind zu löschen, sobald nicht mehr zu erwarten ist, dass die damit bewirkte Einschränkung der Prüfung nach Satz 5 eine nicht unerhebliche Verfälschung der aus den Meldungen zu gewinnenden epidemiologischen Beurteilung bewirkt.





 

Frühere Fassungen von § 10 IfSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.07.2023Artikel 1a Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
vom 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
aktuell vorher 17.09.2022Artikel 1 Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
vom 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
aktuell vorher 19.11.2020Artikel 1 Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
vom 18.11.2020 BGBl. I S. 2397
aktuell vorher 23.05.2020Artikel 1 Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
vom 19.05.2020 BGBl. I S. 1018
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 30 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 25.07.2017Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2615
aktuell vorher 29.03.2013Artikel 3 Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 21.03.2013 BGBl. I S. 566
aktuell vorher 04.08.2011Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
vom 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
aktuellvor 04.08.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 IfSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 IfSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IfSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 IfSG Meldepflichtige Krankheiten (vom 17.09.2022)
... wird. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5, § 10 Absatz 1 zu ...
§ 7 IfSG Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern (vom 21.07.2023)
... Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 10 Absatz 2 zu erfolgen. (4) Bei Untersuchungen zum direkten Nachweis des ... Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 10 Absatz 3 zu ...
§ 14 IfSG Elektronisches Melde- und Informationssystem; Verordnungsermächtigung (vom 17.09.2022)
... ist; hierzu kann festgelegt werden, dass bei nichtnamentlichen Meldungen andere als die in § 10 Absatz 1 und 2 genannten Angaben übermittelt werden, die sofort nach Herstellung der fallbezogenen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Artikel 1 3. COVIfSGAnpG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... durch die Wörter „§ 54a Absatz 1 Nummer 1 bis 5" ersetzt. 8. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter ... ist; hierzu kann festgelegt werden, dass bei nichtnamentlichen Meldungen andere als die in § 10 Absatz 1 und 2 genannten Angaben übermittelt werden, die sofort nach Herstellung der fallbezogenen ...

Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
Artikel 1a BevStatGuaÄndG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... der Infektion erfolgten Maßnahme der spezifischen Prophylaxe,". 3. In § 10 Absatz 2 Satz 3 Nummer 11 werden nach dem Wort „HIV" das Komma und die Angabe „Plasmodium sp." ...

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2229
Artikel 1 IfSGuaÄndG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... festzulegen,". 3. In § 6 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 10 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und 4 Satz 3" durch die Angabe „§ 10 Absatz 6" ... „§ 10 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und 4 Satz 3" durch die Angabe „§ 10 Absatz 6" ersetzt. 4. In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden nach den ... die Wörter „§ 23 Absatz 5 oder 6 oder" eingefügt. 5. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. b) ...

Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 566
Artikel 3 IGV-DGuaÄndG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... Gesundheitsamt vorliegen." c) Absatz 4 wird aufgehoben. 6. In § 10 Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „zehn" durch die Angabe „30" ersetzt.  ...

Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2615
Artikel 1 IfSMoG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... vermutet wird. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5, § 10 Absatz 1 zu erfolgen." 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ... Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 10 Absatz 2 zu erfolgen." 8. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ... erhoben wurden." c) Absatz 5 wird aufgehoben. 9. Die §§ 9 bis 12 werden wie folgt gefasst: „§ 9 Namentliche Meldung (1) ... ist oder falls die betroffene Person sich dort gewöhnlich nicht aufhält. § 10 Nichtnamentliche Meldung (1) Die nichtnamentliche Meldung nach § 6 Absatz 3 Satz ... ist; hierzu kann festgelegt werden, dass bei nichtnamentlichen Meldungen andere als die in § 10 Absatz 1 genannten Angaben übermittelt werden, die sofort nach Herstellung der fallbezogenen ...

Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 1 CovidIfSGAnpG 2022 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... melden. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 10 Absatz 3 zu erfolgen." 4. In § 8 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter ... 35 Absatz 1 Satz 1 oder § 36 Absatz 1 oder Absatz 2" ersetzt. 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert: ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 30 2. DSAnpUG-EU Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... wird die Angabe zu § 1a gestrichen. 2. § 1a wird aufgehoben. 3. In § 10 Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „verarbeitet und genutzt" durch das Wort ... gestrichen. c) In Absatz 8 Satz 1 Nummer 7 wird nach der Angabe „ § 10 Absatz 1" die Angabe „und 2" eingefügt. 6. In § 16 Absatz 1 ...

Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397
Artikel 1 2. COVIfSGAnpG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 10 Absatz 3 zu erfolgen." 6. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ... durch die Wörter „§ 54a Absatz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt. 7. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe f wird wie folgt ...